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Logistik und Transport: Reverse-Charge künftig unabhängig vom Personaleinsatz

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​​​​veröffentlicht am 03. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten​


Mit Art. 1, Absatz 57 des Gesetzes Nr. 207/2024 (Haushaltsgesetz 2025), geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 84 vom 17. Juni 2025 (sog. „DL Fiscale“ oder „Steuerdekret“), hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens für Umsatzsteuer bei Dienstleistungen im Bereich Logistik und Gütertransport deutlich erweitert. 

Insbesondere wurde durch das Steuerdekret die bisherigen Voraussetzungen aufgehoben, wonach das Reverse-Charge-Verfahren nur bei Auftragsverhältnissen anzuwenden war, die durch einen überwiegenden Einsatz von Personal am Sitz des Auftraggebers sowie durch die Nutzung von Betriebsmitteln, die diesem zuzurechnen sind, gekennzeichnet waren.

Durch die neue Fassung des Art. 17, Absatz 6, Buchstabe a-quinquies) des Präsidialerlasses Nr. 633/1972 erstreckt sich das Reverse-Charge-Verfahren nun auf sämtliche Dienstleistungen, die auf der Grundlage von Werkverträgen, Unterverträgen, Konsortialverträgen oder anderen vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen erbracht werden – sofern diese gegenüber Unternehmen erbracht werden, die im Bereich Transport, Warenumschlag oder Logistik tätig sind. Dabei spielt die vertragliche Struktur oder die operative Ausgestaltung keine Rolle mehr.

Ziel der Maßnahme ist es, Umsatzsteuerbetrug in diesem Sektor effektiver zu bekämpfen und gleichzeitig die Anwendungsvoraussetzungen des Verfahrens zu vereinfachen.

Die volle Wirksamkeit der neuen Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union gemäß Art. 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung sieht das Haushaltsgesetz in den Absätzen 59 ff. von Art. 1 eine fakultative Übergangsregelung vor.

Diese Übergangsregelung erlaubt es dem Auftraggeber, auf freiwilliger Basis die geschuldete Umsatzsteuer im Namen des Dienstleisters direkt an das Finanzamt zu entrichten. Dies erfolgt über das Formular F24 bis zum 16. Tag des Monats, der auf den Monat der Rechnungsstellung folgt, ohne dass eine Verrechnung mit anderen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Guthaben möglich ist. Gleichwohl bleibt der Dienstleister für die ordnungsgemäße Abführung der Steuer gesamtschuldnerisch verantwortlich.

Die praktische Umsetzung der Übergangsregelung erfordert allerdings die vorherige Veröffentlichung einer Durchführungsverordnung durch den Direktor der italienischen Steuerbehörde. Diese Verordnung muss die konkreten Fristen, Modalitäten und Dokumentationspflichten festlegen. Die Ausübung der Option ist für drei Jahre gültig und muss vom Auftraggeber gegenüber der Steuerverwaltung gemeldet werden. Als wirksam gilt sie ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Mitteilung. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt eine solche Durchführungsverordnung noch nicht vor, was die Anwendung des Übergangsregimes derzeit faktisch unmöglich macht – trotz seiner gesetzlichen Grundlage.

Das Steuerdekret vom 17. Juni 2025 stellt zudem klar, dass jeder Beteiligte innerhalb einer Subunternehmerkette das Übergangsregime eigenständig wählen kann.

In der Praxis stellt dieses optionale System eine Art Übergangslösung dar, welche die Wirkungen des Reverse-Charge-Mechanismus bereits vorwegnehmen soll – bis zu dessen endgültiger Umsetzung.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das interne Reverse-Charge-Verfahren infolge der Neuregelung durch das Steuerdekret nun auf folgende Leistungen anwendbar ist:
  • Dienstleistungen, die nicht unter die Buchstaben a) bis a-quater) des Art. 17, Absatz 6, DPR Nr. 633/1972 fallen;
  • Erbracht im Rahmen von Werkverträgen, Unterverträgen, Konsortialvereinbarungen oder vergleichbaren vertraglichen Beziehungen;
  • Gegenüber Unternehmen, die im Bereich Gütertransport, Warenumschlag und Logistik tätig sind.

Von der Regelung ausgenommen sind jedoch Leistungen gegenüber öffentlichen Verwaltungen sowie auf Körperschaften und Unternehmen, für die das sog. Split-Payment-Verfahren gemäß Art. 17-ter DPR Nr. 633/1972 gilt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Zeitarbeitsfirmen im Sinne von Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 10. September 2003, Nr. 276.

Unternehmen, die im Logistik- und Transportsektor tätig sind, sind daher gut beraten, ihre bestehenden Verträge und administrativen Abläufe sorgfältig zu überprüfen und die weitere gesetzliche Entwicklung – insbesondere im Hinblick auf die Genehmigung durch die EU und die Umsetzung des Übergangsverfahrens – aufmerksam zu verfolgen​.

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