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Neue Entwicklungen zum Thema Mehrwertsteuerrückerstattungen bei Waren Dritter

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​​​​​​veröffentlicht am 15. Mai 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Nach der Entscheidung der vereinigten Sektionen des italienischen Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione)  mit Urteil Nr. 13162/2024 hat die italienische Agentur der Einnahmen (Agenzia delle Entrate) mit ihrem jüngsten Beschluss Nr. 20/2025 die restriktive Haltung ihres früheren Beschlusses Nr. 179/2005 überwunden und eine wichtige Neuerung im Bereich der Mehrwertsteuerrückerstattungen eingeführt, die somit nicht mehr auf einer wörtlichen Auslegung des Begriffs „abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter“ im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchstabe C) des D.P.R. 633/1972 basiert.

Für die entsprechende Mehrwertsteuerrückerstattung ist es daher nicht mehr erforderlich, dass die erworbenen oder importierten Güter gemäß den Artikeln 102 und 103 des TUIR oder nach den Kriterien der Handelsbilanz als „abschreibungsfähig“ eingestuft werden, sondern es ist entscheidend, dass die Güter für einen „mittel- bis langfristigen Zeitraum“ für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit, Kunst oder des Berufs bestimmt sind.

Damit ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Mehrwertsteuerrückerstattung für alle sogenannten „Investitionsgüter“, d. h. alle Güter, die nicht zum unmittelbaren Endverbrauch bestimmt sind, und die einen dauerhaften Einsatz von Ressourcen bewirken, erfüllt.

Dies vorausgeschickt, kann die Mehrwertsteuer nicht nur für den Erwerb eigener materieller oder immaterieller Güter erstattet werden, sondern auch für Aufwendungen, die in Bezug auf  Dienstleistungen an Gütern Dritter, durch Miete, Leasing oder Gebrauchsüberlassung geleistet werden, sofern diese Güter mittel- oder langfristig einen instrumentellen Charakter aufweisen.

Operative Aspekte

In der Praxis ist für die Beantragung der Erstattung, der im Jahr 2024 angefallenen Mehrwertsteuerguthaben die 2.582,28 Euro übersteigen, gemäß dem oben genannten Beschluss Nr. 20/2025 und den vereinigten Sektionen ausreichend, das Mehrwertsteuerguthaben im Feld VX, Zeile VX4 des Umsatzsteuerformulars 2025 für das Jahr 2024 unter Angabe der Zweckbestimmung „4“ anzugeben, die für alle Rückerstattungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von abschreibungsfähigen Gütern und Gütern/Dienstleistungen für Studien- und Forschungszwecke vorgesehen sind.

Wenn dieser Kredit ursprünglich in der ersten Erklärung nicht angegeben wurde, kann er auch nachträglich durch Einreichung einer ergänzenden Erklärung zurückgefordert werden.

Es ist zu beachten, dass es mit dem Umsatzsteuerformular 2025 auch möglich sein sollte die Rückerstattung von MwSt.-Gutschriften zu beantragen, die sich auf den Erwerb von Waren Dritter in den Vorjahren beziehen, sofern die Gutschrift vorgetragen und noch nicht zur Verrechnung verwendet oder zur Rückerstattung beantragt wurde. Dies ist dank der Bestimmungen des C.M. 13/E vom 5. März 1990 möglich und durch die Anweisungen zum Umsatzsteuerformular 2025 bestätigt worden. Diese Vorgehensweise vermeidet somit mehrere Erstattungsanträge für alle Jahresbeträge erneut stellen zu müssen, falls die Kaufrechnungen gemäß Art. 25 des D.P.R. 633/72 korrekt verbucht und die Gutschrift korrekt berechnet wurde.

Fazit

In den Anwendungsbereich der neuen Regelung fallen unter anderem folgende Fälle:
  • die Installation von Fotovoltaikanlagen auf gemieteten Immobilien;
  • Verbesserungen an geleasten Immobilien;
  • ​​Aufwendungen für Bauland, das nun als Investitionsgut in vollem Umfang gilt.

Dieser neue Ansatz, der über den zivilrechtlichen/buchhalterischen, einkommensbezogenen oder aus den Vorschriften über die direkten Steuern abgeleiteten Begriff der abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter hinausgeht und eine funktionale Bewertung dieser Wirtschaftsgüter begünstigt, ermöglicht das Aufwerten von Transaktionen, die nach der bisherigen Praxis vom Erstattungsanspruch ausgeschlossen oder zumindest Gegenstand potenzieller Steuerstreitigkeiten gewesen wären.

Die Ämter wenden die neue Praxis inzwischen auch auf bereits eingereichte Erstattungsanträge an.
Gemäß der neuen Auslegung der Agentur für Einnahmen ist die Mehrwertsteuerrückerstattung bei Erfüllung aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen nun auch für Verbesserungs-, Umbau- oder Erweiterungsarbeiten an (Investitions-)Gütern zulässig, auf die ein Rechtsanspruch besteht, der den Besitz „für einen nennenswerten Zeitraum“ sichert.

Angesichts dieser Entwicklungen sollten Unternehmen sorgfältig prüfen, ob sie die Mehrwertsteuer auch für bisher nicht abzugsfähige Ausgaben zurückfordern können, um dadurch einen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu erzielen.

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