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Rückkehrer-Regelung: Die wichtigsten Klarstellungen des italienischen Finanzamtes

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​​​​​​​​veröffentlicht am 09. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit Artikel 5 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung Nr. 209 vom 27.12.2023 wurde ab dem Jahr 2024 die neue Rückkehrer-Regelung ​eingeführt. Anfang 2025 hat das ital. Finanzamt einige wichtige Klarstellungen zu dieser Regelung vorgenommen.


Durch die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 209/2023 wurden die Bestimmungen für die steuerlichen Vergünstigungen für sogenannte „Rückkehrer“, die ursprünglich in Artikel 16 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 147/2015 geregelt waren, verschärft. Im Rahmen der überarbeiteten Regelung gilt insbesondere Folgendes:
  1. die Einkommenssteuerermäßigung beträgt 50 Prozent anstelle der bisherigen 70 Prozent;
  2. die Steuererleichterung gilt nur für Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, so dass Unternehmenseinkünfte nicht zu den begünstigten Einkünften zählen;
  3. die Höchstgrenze des begünstigten Einkommens wird auf 600.000,00 Euro festgelegt;
  4. der Zeitraum des vorherigen Wohnsitzes im Ausland wurde von 2 auf mindestens 3 Steuerzeiträume erweitert. Darüber hinaus muss der Wohnsitz in Italien mindestens 4 Jahre betragen, statt nur 2 Jahre wie zuvor;​​​​​
  5. an die Arbeitnehmer werden hohe Qualifikations- oder Spezialisierungsanforderungen gestellt, damit sie die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen können;
  6. es gibt keine Erleichterungen mehr für Profi-Sportler.

Die oben genannten Aspekte waren Gegenstand zahlreicher Anfragen an das ital. Finanzamt, die deshalb einige Leitlinien herausgegeben hat. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte, die in den Antworten des italienischen Finanzamtes angesprochen werden, analysiert.

Verbindung zwischen dem Umzug nach Italien und der Aufnahme einer Beschäftigung  

Die bisherige Fassung der betreffenden Regelung enthielt keine ausdrückliche Vorgabe eines Mindestzeitraums der Verlegung des Wohnsitzes nach Italien und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das ital. Finanzamt vertrat jedoch – gestützt auf die Rechtsprechung (I° Finanzgericht Rom, Urteil vom 20.2.2024, Nr. 2399/8/2024) – konsequent die Auffassung, dass eine derartige zusätzliche Einschränkung erforderlich sei.

Im aktuellen Regelungskontext hat das ital. Finanzamt mit Antwort auf die Anfrage Nr. 66 vom 06.03.2025 klargestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien und dem Beginn der Erwerbstätigkeit nicht mehr vorausgesetzt wird: „Ein Nachweis des Vorliegens eines ‚funktionalen‘ Zusammenhangs zwischen der Verlagerung des Steuerwohnsitzes nach Italien und der Aufnahme einer Tätigkeit, aus der in Italien generierte steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, ist nicht mehr erforderlich.“, so das ital. Finanzamt.

Diese Auslegung scheint eine größere Flexibilität in der Anwendung zu ermöglichen und die Möglichkeit zu eröffnen, dass die Anforderungen auch nach der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland erfüllt werden können. 

Hohe Qualifikations- oder Spezialisierungsanforderungen

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung Nr. 209/2023 sieht vor, dass Arbeitnehmer, die die Anforderungen an eine hohe Qualifikation oder Spezialisierung im Sinne der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnungen Nr. 108/2012 und Nr. 206/2007 erfüllen, Anspruch auf diese Leistung haben. 

In ihren Stellungnahmen zu den Anfragen Nr. 71 und Nr. 74/2025 hat das ital. Finanzamt klargestellt, dass der Verweis auf die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 108/2012 dahingehend auszulegen ist, dass sie sich ausschließlich auf die Voraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen eines Bildungsabschlusses oder einer beruflichen Qualifikation bezieht. Über den Anwendungsbereich des Rundschreibens Nr. 17/2017 hinaus wird somit auch Steuerpflichtigen der Zugang zur Regelung eröffnet, die zwar nicht über einen akademischen Abschluss verfügen, jedoch eine berufliche Qualifikation nachweisen können, welche durch eine mindestens drei- bzw. fünfjährige einschlägige Berufserfahrung in Bezug auf die in Italien ausgeübte Tätigkeit belegt wird.

Diese Öffnung ermöglicht einer größeren Anzahl qualifizierter Arbeitnehmer den Zugang zu der Begünstigung.

Höhe des begünstigten Einkommens

Artikel 5 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung Nr. 209/2023 legt fest, dass die Höchstgrenze für das begünstigte Einkommen von 600.000,00 Euro auf Jahresbasis zu betrachten ist.

In der Antwort auf die Anfrage Nr. 70/2025 des ital. Finanzamtes wurde außerdem klargestellt, dass die Grenze auch dann nicht auf das Jahr umgerechnet wird, wenn die Verlegung des Steuerwohnsitzes während des Steuerzeitraums erfolgt.
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Im Hinblick auf die Prüfung der Erreichung der Schwelle des begünstigten Einkommens scheint die Anleitung zum Einkommensteuererklärungsformular „Modello Redditi PF 2025“ zu bestätigen, dass bei Steuerpflichtigen, die sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch solche aus selbständiger Tätigkeit erzielen, die Höchstgrenze des begünstigten Einkommens weiterhin bei 600.000,00 Euro liegt.

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