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Ab 1. Juli Ausschluss von Split-Payment für im FTSE MIB notierte Unternehmen

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 08. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten​


​Ab dem 1. Juli 2025 wird der Mechanismus des Split-Payment nicht mehr für im FTSE MIB-Index der italienischen Börse gelistete Unternehmen gelten. Diese Neuerung, die im kürzlich vom Ministerrat verabschiedeten Steuererlass enthalten ist, bringt erhebliche Änderungen in den mehrwertsteuerlichen Beziehungen zwischen Lieferanten und diesen Unternehmen mit sich.


Mit Artikel 10 des Gesetzesdekrets 84/2025 wurden durch die Streichung von Buchstabe d) des Artikels 17-ter Absatz 1-bis des Präsidialdekrets 633/72 die Bestimmungen der EU-Entscheidung Nr. 1552/2023 umgesetzt und die im FTSE MIB-Index der italienischen Börse notierten Unternehmen vom Anwendungsbereich des Split-Payment ausgeschlossen. Andererseits bleibt der Split-Payment-Mechanismus für Transaktionen mit anderen betroffenen Parteien, wie öffentlichen Verwaltungen und den in Artikel 17-ter, Absatz 1-bis des Präsidialerlasses 633/72 genannten Einrichtungen, unverändert.

Die Vorschrift besagt ausdrücklich, dass der Ausschluss für Vorgänge gilt, für die ab dem 1. Juli 2025 eine Rechnung ausgestellt wird, unabhängig vom Datum der Ausführung des Vorgangs oder der Fälligkeit der Steuer. Dieses Kriterium, das bereits in früheren Verordnungen angenommen und dann durch die Praxis des ital. Finanzamtes bestätigt wurde, könnte in der Anfangsphase zu Unsicherheiten bei der Umsetzung führen, insbesondere bei Rechnungen, die bis zum 30. Juni ausgestellt, aber vom System für den Datenaustausch (SdI – Sistema di Interscambio) zurückgewiesen und anschließend erneut übermittelt werden.

Aus operativer Sicht werden die Lieferanten von börsennotierten Unternehmen ihre Rechnungsstellungsmethoden anpassen müssen, indem sie die Umsatzsteuer im Rahmen der normalen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, außer in den Fällen, in denen der  Reverse-Charge-Mechanismus Anwendung findet. In der praktischen Umsetzung führt dies insbesondere dazu, dass:​
  • der Lieferant oder Leistungserbringer im Feld „Steuerschuldnerschaft“ der elektronischen Rechnung nicht mehr den Wert „S“ (Split-Payment) angeben muss;
  • der Käufer oder Auftraggeber die Steuer an den Lieferanten zahlt und den Vorsteuerabzug nach den üblichen Regeln vornehmen kann.

Die Abschaffung des Split-Payment-Verfahrens für diese Unternehmen hat auch finanzielle und mehrwertsteuerliche Auswirkungen. Künftig befinden sich die Lieferanten nicht mehr automatisch in einer strukturellen Gläubigerrolle, wie es im Rahmen der bisherigen Split-Payment-Regelung häufig der Fall war. Aktive Umsätze mit FTSE MIB-Unternehmen werden zu einer Steuerschuld führen, die mit der Mehrwertsteuergutschrift verrechnet wird, was sich auch auf die Festsetzung der Mehrwertsteuervorauszahlung am Ende des Jahres auswirken wird.

Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Anwendung des Split-Payment nach dem 1. Juli ist es möglich, den Vorgang zu berichtigen, indem eine Gutschrift ausgestellt wird, um die ursprüngliche Rechnung zu stornieren und anschließend das berichtigte Dokument auszustellen. Falls der Lieferant die Rechnung nicht berichtigt, muss der Käufer dem Finanzamt die Unregelmäßigkeit innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der unregelmäßigen Rechnung, mit dem Versand einer XML-Datei mit dem Code „TD29“  an das System für den Datenaustausch mitteilen, um die in Artikel 6, Absatz 8 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 471/97 vorgesehene Verwaltungsstrafe (in Höhe von 70 Prozent der Steuer, mindestens jedoch Euro 250) zu vermeiden.​​​


Autoren: 
Alberto Perossi - Senior Associate
Michele Onofri - Intern

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