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Übertragung von neu bewerteten Beteiligungen an andere Gesellschafter: Steuervorteile und Rechtsmissbrauch

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​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Mai 2025 | Lesedauer ca. 6​ Minuten


Die vom stellvertretenden Wirtschaftsminister Maurizio Leo und Finanzdirektor Giovanni Spalletta unterzeichnete Richtlinie vom 26. Februar 2025 stellt klar, dass die Veräußerung von neu bewerteten Beteiligungen (nicht nur) an Dritte und unabhängige Personen, sondern auch an andere Gesellschafter keinen Rechtsmissbrauch darstellt, sofern es sich nicht um reine Kreislaufgeschäfte handelt.


Die Regelung zur Neubewertung von Beteiligungen

Wie bereits bekannt, hat das Haushaltsgesetz 2025 die Regelung gemäß Artikel 5 des Gesetzes 448/2001 dauerhaft eingeführt, die es Steuerpflichtigen ermöglicht, den Steuerwert ihrer Beteiligungen durch Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 18 Prozent bis zum 30. November desselben Jahres neu zu bestimmen.


Der Gesetzgeber hat außerdem die Möglichkeit verlängert, die Zahlung in drei gleichen Jahresraten zu leisten. Diese Option steht natürlichen Personen, einfachen Gesellschaften, nicht gewerblichen Einrichtungen und nicht ansässigen Personen ohne feste Niederlassung in Italien offen, die am 1. Januar eines jeden Jahres (börsennotierte und nicht börsennotierte) Beteiligungen halten.


Aus operativer Sicht wird der Referenzwert, auf den die Ersatzsteuer anzuwenden ist, wie folgt bestimmt:

  • für nicht börsennotierte Beteiligungen durch ein vereidigtes Schätzungsg (sog. „gutachterlicher Wert“);
  • für börsennotierte Beteiligungen auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnitts der im Dezember des Vorjahres festgestellten Preise (sog. „Normalwert“).


Um die Vorteilhaftigkeit der Ersatzsteuer zu ermitteln, vergleichen die betroffenen Steuerzahler den Steuersatz von 18 Prozent, der auf den Normalwert oder den Schätzwert angewendet wird, mit dem Steuersatz von 26 Prozent, der auf den bei Veräußerung der Beteiligung erzielten Veräußerungsgewinn berechnet wird.

 

Rechtsmissbrauch in unserer Rechtsordnung: strafrechtliche Irrelevanz und Allumfassendheit

Seit fast einem Jahrzehnt hat das Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo") 128/2015 („Dekret“) die Regelung von Rechtsmissbrauch reformiert, die heute in Artikel 10-bis („Artikel“) des Gesetzes 212/2000 (sog. Steuerzahler-Charta) festgelegt ist.


Es sei daran erinnert, dass mit Inkrafttreten des Dekrets die Begriffe Rechtsmissbrauch und Steuerumgehung in einer einzigen Definition zusammengefasst wurden.


Die zuvor geltende Regelung, vertreten durch Artikel 37-bis des DPR 600/73, verfolgte hingegen die beiden Verhaltensweisen unterschiedlich:

  • Transaktionen, die von der Verwaltung als „Steuerumgehung“ angesehen wurden, konnten bei Überschreitung der sogenannten „Strafbarkeitsschwellen“ Steuerdelikte darstellen;
  • „missbräuchliche“ Transaktionen konnten hingegen keine Straftat darstellen, da der Begriff ‚Missbrauch', der in unserer Rechtsordnung von der Rechtsprechung als „immanent“ angesehen wird, in der Vorschrift nicht ausdrücklich vorgesehen war.

Die neue Regelung in Absatz 13 des Artikels legt fest, dass solche Verstöße auch bei Überschreitung der Strafbarkeitsgrenzen strafrechtlich irrelevant sind und stattdessen nur steuerrechtliche Verwaltungsstrafen verhängt werden.


Darüber hinaus wird mit der Verabschiedung des Dekrets der Anwendungsbereich des Rechtsmissbrauchs auf alle in unserer Rechtsordnung vorhandenen Steuern ausgeweitet und nicht mehr nur auf die in Artikel 37-bis des DPR 600/73 ausdrücklich aufgeführten Fälle beschränkt.


Im ersten Absatz des Artikels wird festgelegt, dass die Durchführung einer oder mehrerer Transaktionen ohne wirtschaftlichen Gehalt, die formal den Steuervorschriften entsprechen, aber im Wesentlichen darauf abzielen, ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, einen Rechtsmissbrauch darstellt. Diese Transaktionen können daher nicht gegenüber der Verwaltung geltend gemacht werden, die die Steuern auf der Grundlage der umgangenen Bestimmungen und Grundsätze neu festsetzen kann.


Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in aller Kürze dargelegt, besteht ein Rechtsmissbrauch, wenn eine Transaktion:

  • einen ungerechtfertigten Steuervorteil mit sich bringt, d. h. einen Vorteil, der im Widerspruch zur Absicht der Steuervorschriften oder zu den Grundsätzen der Steuerordnung steht;
  • keine wirtschaftliche Substanz hat, d. h. die verwendeten Rechtsinstrumente entsprechen nicht der normalen Marktlogik und haben keine wesentlichen Auswirkungen, die über die Steuervorteile hinausgehen;
  • im Wesentlichen einen Steuervorteil bewirkt, der gegenüber anderen wirtschaftlichen Zielen des Geschäftsvorhabens überwiegen muss.

 

Diese drei Elemente müssen gleichzeitig vorliegen, damit eine Transaktion als missbräuchlich eingestuft werden kann.


Die jüngsten Klarstellungen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen schränken den Anwendungsbereich des Rechtsmissbrauchs auch auf Transaktionen zur Veräußerung von neu bewerteten Beteiligungen ein


Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 26. Februar 2025 (die sogenannte „Richtlinie“) enthält wichtige Klarstellungen zum Rechtsmissbrauch und geht damit einen weiteren Schritt bei der Festlegung der Kriterien für die korrekte Identifizierung potenziell missbräuchlicher Transaktionen.


Zunächst einmal bekräftigt die Richtlinie den Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung: Ersteres bedeutet einen direkten Verstoß gegen die Steuergesetze, während Letzteres vorliegt, wenn eine Transaktion zwar formal dem Gesetz entspricht, aber dessen Zweck verfehlt.


Darüber hinaus wird die Bedeutung des Grundsatzes der Verhandlungsfreiheit des Steuerpflichtigen hervorgehoben und klargestellt, dass die Wahl zwischen verschiedenen in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Steuerregelungen, sofern sie nicht die Voraussetzungen für einen Missbrauch erfüllt, immer zulässig ist, auch wenn sie zu einer legitimen Steuerersparnis führt.


Das Verhalten des Steuerpflichtigen, der unter Einhaltung des Wortlauts und des Sinns der Vorschriften im Hinblick auf die künftige Gewährung eines Steuervorteils handelt, stellt daher keinen Rechtsmissbrauch dar: In diesem Zusammenhang ist die Neubewertung von Beteiligungen zu sehen, die darauf abzielt, die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus der späteren Veräußerung dieser Beteiligungen an Dritte zu verringern.


Mit der Regelung zur Neubewertung von Beteiligungen ermöglicht der Gesetzgeber nämlich, deren steuerlich anerkannte Kosten durch die Zahlung einer Ersatzsteuer zu erhöhen, um die Besteuerung der durch die spätere Veräußerung dieser Beteiligungen erzielten Gewinne zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.

Zu diesem Zweck werden den Ämtern klare methodische Hinweise gegeben, um eine korrekte und einheitliche Anwendung des Artikels zu erleichtern.


Insbesondere muss die Finanzverwaltung eine genaue logische Abfolge einhalten:

  • Überprüfung des Vorliegens eines ungerechtfertigten Steuervorteils;
  • Feststellung des Fehlens wirtschaftlicher Substanz;
  • Nachweis, dass der Steuervorteil das wesentliche Element der Transaktion ist.


Ist der Steuervorteil nicht ungerechtfertigt, muss die Prüfung in jedem Fall eingestellt werden und die Transaktion kann nicht als missbräuchlich eingestuft werden.


Ist die Finanzverwaltung hingegen der Ansicht, dass ein Missbrauch vorliegt, kann sich der Steuerpflichtige verteidigen, indem er das Vorliegen nicht unerheblicher steuerfremder Gründe nachweist, die den Vorgang rechtfertigen.

 

Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen kommt der Bestätigung hinsichtlich der Veräußerung von neu bewerteten Beteiligungen besondere Bedeutung zu, zu der die Richtlinie auch dann ihre Zustimmung erteilt, wenn die Veräußerung zugunsten anderer Gesellschafter erfolgt (sog. atypischer Rücktritt). In der Rechtslehre wird üblicherweise zwischen einem sogenannten typischen und einem sogenannten atypischen Rücktritt unterschieden.


Der typische Austritt sieht vor, dass die Gesellschaft den Wert der Beteiligung nach den üblichen Regeln für die Auszahlung eines Gesellschafters zurückzahlt; gemäß der gängigen Praxis ist es nicht zulässig, die steuerliche Neubewertung der Werte in Anspruch zu nehmen, sodass die Ersatzsteuer in Höhe von 26 Prozent zur Anwendung kommt.


Anders verhält es sich beim atypischen Rücktritt, der voraussetzt, dass die entgeltliche Übertragung an andere Gesellschafter erfolgt, wobei die Neubewertung der Werte gemäß Artikel 5 des Gesetzes 448/2001 in Anspruch genommen werden kann.


Die steuerliche Regelung der Neubewertung sieht keine formellen Beschränkungen vor und unterwirft die Veräußerung der neu bewerteten Beteiligungen keinen besonderen Verpflichtungen. Daher kann der freiwillig freigegebene Wert zur Verringerung der Steuer auf realisierte Gewinne nicht nur bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne aus der Veräußerung an Dritte, die vom Veräußerer unabhängig sind, verwendet werden, sondern auch bei der Veräußerung der Beteiligung an andere Gesellschafter.


Die Richtlinie stellt jedoch klar, dass die betreffende Transaktion keinen rein zirkulären Charakter haben darf, d. h. die Transaktion darf die beteiligten Parteien nicht in die Ausgangssituation zurückversetzen, sondern muss die Vermögenslage der beteiligten Akteure verändern und wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.


Fazit

Die Richtlinie gibt den Steuerzahlern und der Finanzverwaltung klare Kriterien an die Hand, um potenziell missbräuchliche Fälle zu erkennen, und trägt so zur Stärkung der Rechtssicherheit in diesem Bereich bei. Der Grundsatz bleibt, dass der Steuerzahler die steuerlich günstigste Lösung wählen kann, sofern die Transaktionen einen tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt haben und den Zielen und Grundsätzen der Steuerinstitute und -vorschriften entsprechen. Im konkreten Fall der Veräußerung von neu bewerteten Beteiligungen wurde klargestellt, dass deren Veräußerung an Dritte, einschließlich Gesellschafter, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.​

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