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Begründung eines Erbbaurechts an landwirtschaftlichen Grundstücken: Registersteuer in Höhe von 9 Prozent

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​​​​​veröffentlicht am 1​5. Mai 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Mit Beschluss Nr. 23/E vom 3. April 2025 hat das Finanzamt für die Zwecke der Anwendung der Registersteuer klargestellt, dass auf Urkunden zur Begründung eines Erbbaurechts an landwirtschaftlichen Grundstücken ein Steuersatz von 9 Prozent anstelle des Steuersatzes von 15 Prozent anzuwenden ist.

Mit dieser Verfügung hat das Finanzamt (Italien: „Agenzia delle Entrate") seine Auslegung geändert und sich der Position des Kassationsgerichtshofs (Beschluss Nr. 27293 vom 22. Oktober 2024 und Nr. 3461 vom 11. Februar 2021) angeschlossen.

Zivilrechtliche Einordnung

Das Erbbaurecht ist in den Artikeln 952 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (Italien: „ Codice Civile") geregelt. Insbesondere sieht Artikel 952 vor:
  • „Der Eigentümer kann das Recht begründen, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu erhalten, zugunsten eines anderen, der das Eigentum daran erwirbt“ (Absatz 1);
  • „Ebenso kann er das Eigentum an dem bereits bestehenden Bauwerk getrennt vom Eigentum am Grundstück veräußern“ (Absatz 2).

Bemessungsgrundlage der Registersteuer

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a) des Referenzzinssatzes (Italien: „Tasso Ufficiale di Riferimento -TUR“) (Dekret des Präsidenten der Republik – Italien: „Decreto del Presidente della Repubblica (DPR)“ 131/1986) legt fest, dass die Bemessungsgrundlage „für entgeltliche Verträge, die dingliche Rechte übertragen oder begründen, aus dem Wert der Sache oder des Rechts zum Zeitpunkt der Urkunde“ besteht.

Steuersatz der Registersteuer

Artikel 1 Absatz 1 des Tarifs, der  dem Referenzzinssatz (Italien: „Tasso Ufficiale di Riferimento -TUR“) beigefügt ist, sieht vor:
  • im ersten Absatz, dass „übertragende Rechtshandlungen gegen Entgelt über das Eigentum an Immobilien im Allgemeinen und übertragende oder begründende Rechtshandlungen über dingliche Rechte an Immobilien, einschließlich der einfachen Verzichtserklärung auf diese Rechte, Enteignungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse und Zwangsübertragungen“ mit einem Steuersatz von 9 Prozent der Registersteuer unterliegen;
  • im dritten Absatz, dass die Registersteuer mit einem Steuersatz von 15 Prozent erhoben wird, „wenn die Übertragung landwirtschaftliche Grundstücke und dazugehörige Nebengebäude an Personen betrifft, die nicht als Selbstbewirtschafter oder gewerbliche Landwirte in der entsprechenden Sozialversicherung eingetragen sind“.


Frühere Position des Finanzamtes (Italien: „Agenzia delle Entrate") ​

In der Vergangenheit hatte das Rundschreiben Nr. 36/E vom 19. Dezember 2013 Folgendes klargestellt:

  • „Rechtshandlungen, die die entgeltliche Übertragung des Eigentums an Immobilien im Allgemeinen zum Gegenstand haben, sowie Rechtsgeschäfte, die dingliche Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, unterliegen einer Steuer in Höhe von 8 Prozent. Ist jedoch Gegenstand der Gewährung des Erbbaurechts ein landwirtschaftliches Grundstück, so beträgt die Steuer 15 Prozent“; 
  • Rechtshandlungen, die die Gewährung des betreffenden Erbbaurechts zum Gegenstand haben und ab dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurden, unterliegen der Registersteuer in Höhe von 9 Prozent“.

Standpunkt des Kassationsgerichtshofs

Anders hat der Kassationsgerichtshof mit Beschluss Nr. 27293 vom 22. Oktober 2024, die Anwendbarkeit der Registersteuer mit dem ratione temporis geltenden Steuersatz von 8 Prozent gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Satz der Tarifordnung anstelle des im dritten Satz genannten Steuersatzes von 15 Prozent auf eine „Erbbegründung“ des Baurechts an landwirtschaftlichen Grundstücken für die Errichtung einer Photovoltaikanlage bestätig.

Dies, da die Bestimmung des dritten Satzes von Artikel 1 Absatz 1 des Tarifs „auf die Übertragung und nicht auf die ‚Begründung‘ eines dinglichen Nutzungsrechts anwendbar ist“.

Die in der genannten Verordnung Nr. 27293 von 2024 vorgesehene Ausrichtung entspricht derjenigen, die zuvor in der Verordnung Nr. 3461 vom 11. Februar 2021 dargelegt wurde, wo der Kassationshof in Bezug auf die Besteuerung einer Rechtshandlung der „Begründung“ des Erbbraurechts auf landwirtschaftlichen Grundstücken für die Errichtung einer Photovoltaikanlage die bereits im Urteil Nr. 16495 von 2003 geäußerte Orientierung über die Gründung eines Dienstrechts geteilt hat (ein Sachverhalt, der steuerlich mit dem in Rede stehenden vergleichbar ist). Dieser Orientierung zufolge gilt: « Der im Präsidialerlass Nr. 131 von 1986, Artikel 1, des beigefügten Tarifs enthaltene Begriff der Übertragung wurde vom Gesetzgeber verwendet, um alle Handlungen zu bezeichnen, die die Übertragung des Eigentums an Immobilien oder des Eigentums an dinglichen Nutzungsrechten von einem Rechtsträger auf einen anderen vorsehen, und kann nicht auf Handlungen bezogen werden, die dingliche Nutzungsrechte darstellen, wie z. B. eine Grunddienstbarkeit, die nicht die Übertragung von Rechten oder Befugnissen des Eigentümers des dienstbaren Grundstücks, sondern die Verdichtung des Eigentumsrechts des letzteren zugunsten eines bestimmten („dominierenden“) Grundstücks zur Folge hat».

Fazit
Angesichts der zitierten Orientierung der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit ging das Finanzamt daher über die Angaben in den früher angewandten Dokumenten hinaus und stellte klar, dass für die Begründungen von Erbbaurechten auf landwirtschaftlichen Flächen die Registersteuer in Höhe von 9 Prozent, wie im ersten Satz von Artikel 1 Absatz 1 des Tarifs vorgesehen, anstelle des höheren Steuersatzes von 15 Prozent, der im dritten Satz desselben Absatzes vorgesehen ist, angewandt wird.​

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Paolo Zani

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