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Die neue Steuerregelung für Buchhaltungsfehler

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 11. März​​ 2026 | Lesedauer ca. 7 Minuten

Das ital. gesetzesvertretende Dekret Nr. 192 vom 18. Dezember 2025 greift erneut in die steuerliche Behandlung der Korrektur von Buchhaltungsfehlern ein, ein Thema, das in den letzten Jahren bereits wiederholt Gegenstand gesetzgeberischer Maßnahmen war, zunächst mit dem ital. Gesetzesdekret 73/2022 und anschließend, bei der Umwandlung, mit dem ital. Gesetz 197/2022. 

Die neuen Bestimmungen gelten für Korrekturen, die in den Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 erfasst werden. Die neue Regelung führt wichtige Einschränkungen hinsichtlich des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des sogenannten „vereinfachten Verfahrens” zur Korrektur von Fehlern ein, das es ermöglicht, den in der Bilanz des Geschäftsjahres, in dem die Korrektur vorgenommen wird, ausgewiesenen Einkommenskomponenten steuerliche Relevanz zuzuweisen, ohne dass eine ergänzende Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem der Fehler begangen wurde, vorgelegt werden muss.

Der Begriff des Buchhaltungsfehlers und die Unterschiede zu Schätzungsänderungen – buchhalterische Behandlung​​

Die Begriffe „Buchhaltungsfehler” und „Schätzungsänderungen” sind im Rechnungslegungsgrundsatz OIC 29 (Rechnungslegungsgrundsatz des italienischen Fachgremiums für Rechnungslegung, Organismo Italiano di Contabilità) definiert. Insbesondere wird ein Fehler als eine unrichtige qualitative und/oder quantitative Darstellung einer Bilanzangabe und/oder einer im Anhang enthaltenen Information definiert (§ 10). Ein Fehler besteht in der unsachgemäßen oder unterlassenen Anwendung eines Rechnungslegungsgrundsatzes, wenn zum Zeitpunkt des Fehlers die für seine korrekte Anwendung erforderlichen Informationen und Daten verfügbar sind. Fehler können aufgrund von Rechenfehlern, falschen Interpretationen von Sachverhalten oder Nachlässigkeit bei der Erhebung der für eine korrekte buchhalterische Behandlung verfügbaren Informationen und Daten auftreten (§ 44). 

In diesem Zusammenhang wurde in der Lehre festgestellt, dass analog zu den Bestimmungen des IAS 8 im Rahmen des Dokuments OIC 29 die Identifizierung eines Fehlers auf der Voraussetzung der vollständigen Verfügbarkeit von Informationen und Daten für den Ersteller des Jahresabschlusses basiert, der unter Anwendung der geltenden Rechnungslegungsgrundsätze ein anderes Rechnungslegungsverhalten hätte anwenden müssen.

Fehler unterscheiden sich von Schätzungsänderungen, für die andere Rechnungslegungsvorschriften gelten. Das Dokument OIC 29 stellt ebenfalls klar, dass Schätzungen die Verfahren und Methoden sind, mit denen ein angemessen zuverlässiger Wert von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Kosten und Erträgen ermittelt wird (§ 9 und 34). Änderungen von Schätzungen sind Teil des normalen Bilanzierungsprozesses und resultieren aus zusätzlichen Informationen, die im Laufe der Zeit über die Annahmen oder Fakten gewonnen werden, auf denen die ursprüngliche Schätzung beruhte (§ 33 und 34).

Im Wesentlichen liegt ein Buchhaltungsfehler vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei der Erstellung des Jahresabschlusses bereits zu diesem Zeitpunkt verfügbare Informationen falsch verwendet wurden. Keine Fehler sind hingegen nachträgliche Änderungen von Bewertungen oder Schätzungen, die zwar später notwendig wurden, aber auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen und Daten korrekt vorgenommen wurden.

Die Art und Weise der buchhalterischen Erfassung des Fehlers​​

Der Rechnungslegungsgrundsatz OIC 29 regelt auch die Art und Weise der buchhalterischen Erfassung von Fehlern und unterscheidet dabei nach ihrer Wesentlichkeit. Ein Fehler gilt dann als wesentlich, wenn er einzeln oder zusammen mit anderen Fehlern die wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflussen kann, die die Nutzer auf der Grundlage des Jahresabschlusses treffen. Der Begriff des „unwesentlichen” Fehlers ergibt sich daraus im Umkehrschluss.
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Die Korrekturverfahren gliedern sich wie folgt:
  1. Die Korrektur nicht wesentlicher Fehler aus früheren Geschäftsjahren wird in der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres erfasst, in dem der Fehler entdeckt wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Rechnungslegungsgrundsatz keine genauen Angaben zur Klassifizierung von Erträgen aus der Korrektur nicht wesentlicher Fehler enthält; in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung geht die vorherrschende Lehre davon aus, dass diese Ertragskomponenten dem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zuzuordnen sind, der der Art des ursprünglichen Fehlers entspricht;
  2. Die Korrektur wesentlicher Fehler aus früheren Geschäftsjahren wird im Eröffnungssaldo des Eigenkapitals des Geschäftsjahres ausgewiesen, in dem der Fehler entdeckt wurde. Die Berichtigung wird in der Regel unter den Gewinnvorträgen erfasst, es sei denn, die Zuordnung zu einem anderen Bestandteil des Eigenkapitals ist angemessener.

Was den Zeitpunkt der Erfassung betrifft, so präzisiert der Grundsatz, dass die Korrektur eines Fehlers in dem Geschäftsjahr zu verbuchen ist, in dem er entdeckt wird und gleichzeitig die für seine korrekte Behandlung erforderlichen Informationen und Daten vorliegen.

Steuerliche Behandlung: die derzeitige Regelung ​

Das ital. gesetzesvertretende Dekret 192/2025 (Korrekturdekret) hat die steuerliche Behandlung der Korrektur von Buchhaltungsfehlern mit Wirkung ab den Korrekturen in den Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2025 beginnen, erneut geändert.

Insbesondere greift Artikel 4 des Korrekturdekrets entscheidend in die steuerliche Regelung der Fehlerkorrektur ein durch:
  • die Streichung des vierten und fünften Satzes des ersten Absatzes von Artikel 83 des ital. Gesetzes zur Konsolidierung der Einkommensteuer TUIR und die Hinzufügung des Absatzes 1-ter;
  • die Änderung der Artikel 5, 6 und 7 des ital. gesetzesvertretenden Dekrets 446/1997 (IRAP-Dekret).

Angesichts der vorgenommenen Änderungen gliedert sich die derzeitige Steuerregelung für die Korrektur von Buchhaltungsfehlern wie folgt.

Vorab sei darauf hingewiesen, dass es aus steuerlicher Sicht zwei Verfahren zur Korrektur von Fehlern gibt: das sogenannte „vereinfachte” und das „ordentliche” Verfahren, das auf der Einreichung von ergänzenden Erklärungen basiert.

Das vereinfachte Verfahren ermöglicht es dem Steuerzahler, den in der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres, in dem die Korrektur vorgenommen wird, ausgewiesenen Einkommensbestandteilen steuerliche Relevanz zuzuweisen, ohne dass eine ergänzende Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem der Fehler begangen wurde, eingereicht werden muss.

Der Zugang zum vereinfachten Verfahren unterliegt der gleichzeitigen Erfüllung subjektiver, objektiver und zeitlicher Voraussetzungen, insbesondere:
  • Der Steuerzahler muss den Jahresabschluss einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterziehen (subjektive Voraussetzung);
  • Die zu korrigierenden Fehler müssen „sich von den in der Bilanz als wesentlich ausgewiesenen Fehlern unterscheiden” (objektive Voraussetzung);
  • Die Korrektur des Fehlers muss „innerhalb der Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr erfolgen, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die entsprechenden Vermögens- oder Ertragselemente fälschlicherweise erfasst wurden oder hätten erfasst werden müssen, und in jedem Fall vor Beginn von Zugriffen, Inspektionen, Überprüfungen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen zur Feststellung, von denen die oben genannten Personen formell Kenntnis erhalten haben” (zeitliche Voraussetzung).

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die neue Regelung auch für Zwecke der IRAP (regionale Wertschöpfungssteuer in Italien) weiterhin gilt, jedoch wird in Bezug auf diesen Steuerbereich ein weiterer spezifischer Ausschlussfall eingeführt. Insbesondere ist die steuerliche Relevanz der Korrekturposten für IRAP-Zwecke nur dann gegeben, wenn in beiden betreffenden Steuerzeiträumen (dem Steuerzeitraum, in dem der Fehler begangen wurde, und dem folgenden Steuerzeitraum, in dem dieser korrigiert wird) der Produktionswert positiv ist. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der Steuerzahler Arbitragegeschäfte tätigt, indem er die Steuerbemessungsgrundlage eines positiven Steuerzeitraums durch die Korrektur von Fehlern aus einem Jahr, in dem der Produktionswert negativ war, reduziert.

Einige Präzisierungen hierzu wurden im erläuternden Bericht zum ital. gesetzesvertretenden Dekret 192/2025 gegeben, insbesondere:
  • In Bezug auf den objektiven Anwendungsbereich wurde klargestellt, dass die Regelung nicht „jene Buchhaltungsvorgänge betrifft, die objektiv Teil komplexerer Vorgänge simulierter oder betrügerischer Art sind”;
  • In Bezug auf den zeitlichen Anwendungsbereich wurde präzisiert, dass Mitteilungen über fällige Beträge gemäß den Artikeln 36-bis und 36-ter des ital. Präsidialdekrets 600/73 und 54-bis des ital. Präsidialdekrets 633/72 (sogenannte „automatisierte Kontrollen der Steuererklärungen”) von den Feststellungsmaßnahmen ausgenommen sindì;
  • Es wurde außerdem hervorgehoben, dass die steuerliche Anerkennung der Korrektur des Buchhaltungsfehlers „keine Sanktionswirkung entfaltet”.

Das ordentliche Verfahren basiert hingegen auf der Einreichung ergänzender Erklärungen und ist in Fällen anwendbar, in denen die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie im Rundschreiben des ital. Finanzamts Nr. 31 vom 24.09.2013 klargestellt wurde, können die nach der Korrektur von Buchhaltungsfehlern, die sich aus der Nichtverbuchung von Kosten oder Erträgen im richtigen Geschäftsjahr ergeben, erfassten Komponenten keine unmittelbare steuerliche Bedeutung haben, da sie nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Daher ist der Steuerzahler, sofern die in Art. 43 des ital. Präsidialdekrets 600/73 festgelegten Fristen für den Verfall der Feststellungsbefugnis noch nicht abgelaufen sind, verpflichtet, eine ergänzende Steuererklärung einzureichen, um das Jahr, in dem der Fehler begangen wurde, zu korrigieren.​

Unterschiede zur vorherigen Regelung​​

Da die betreffende Regelung in den letzten Jahren Änderungen unterzogen wurde, sind in der folgenden Tabelle die wichtigsten Unterschiede zwischen dem aktuellen Verfahren, das durch das ital. gesetzesvertretende Dekret 192/2025 geändert wurde, und der zuvor geltenden Regelung, die durch das ital. Gesetzesdekret 73/2022 und bei der Umwandlung durch das ital. Gesetz 197/2022 geregelt wurde, dargestellt.​


​Beschreibung
​​Bisherige Regelung Gesetzesdekret 73/2022 und Gesetz 197/2022​​Aktuelle Regelung
gesetzesvertretendes Dekret 192/2025


​Erweiterung oder
Einschränkung

​Bezugsjahre
​2022, 2023 und 2024
​2025 und folgende
​n/a
​Subjektiver Anwendungs-bereich
Nur Unternehmen mit verstärkter Maßgeblichkeit, die ihren Jahresabschluss einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterziehen
​Die Anforderung der verstärkten Maßgeblichkeit entfällt, es reicht aus, dass der Jahresabschluss einer gesetzlichen Abschlussprüfung unterzogen wird
​Erweiterung
​Zeitlicher Geltungsbereich
​Möglich für alle noch „offenen” Steuerzeiträume zum Zwecke ergänzender Steuererklärungen
​Die Korrektur muss innerhalb des auf den Fehler folgenden Geschäftsjahres und in jedem Fall vor der Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen



​Einschrän-kung
​Objektiver Geltungsbereich
Das vereinfachte Verfahren gilt sowohl für wesentliche als auch für unwesentliche Fehler
​Beschränkung auf „unwesentliche” Fehler (in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht), für „wesentliche” Fehler (in der Eigenkapitalrechnung verbucht) muss das ordentliche Verfahren auf der Grundlage ergänzender Steuererklärungen angewendet werden



​Einschrän-kung
​IRAP-Bedingungen
​Steuerliche Relevanz der automatischen Korrektur für die Posten, die die IRAP-Bemessungsgrundlage bilden
​Steuerliche Relevanz der Korrektur nur, wenn der Produktionswert sowohl im Jahr des Fehlers als auch im Jahr der Korrektur positiv ist
​Einschrän-kung​

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