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Gesetzesdekret Nr. 159/2025: Neue Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in der Auftragskette

​​​​​​veröffentlicht am 23. Dezember 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

Am 31. Oktober 2025 ist das Gesetzesdekret Nr. 159 in Kraft getreten, das neue und dringende Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vorsieht. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf die wachsenden sozialen und rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Sicherheit am Arbeitsplatz und hat erhebliche Auswirkungen auf die Überwachung von Aufträgen und Unteraufträgen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem digitalen Baustellen-Badge und dem Punktabzug vom Punkteschein („Patente a Crediti“) liegt.

Derzeit wird im Senat über die Umwandlung dieses „Sicherheitsdekrets” in ein Gesetz diskutiert, wobei die Sozialpartner angehört werden, um Meinungen und Vorschläge zur Stärkung der Prävention und des Sicherheitsschutzes zu sammeln. 

Die Überwachung im Bereich eines (Unter-)Auftrags

Die Maßnahmen des genannten Gesetzesdekrets zur Prävention im Zusammenhang mit (Unter-)Aufträgen sind hauptsächlich in Artikel 3 enthalten, der in erster Linie Leitlinien für das Nationale Arbeitsinspektorat einführt. 

Hier wird nämlich festgelegt, dass die Kontrollen des Nationalen Arbeitsinspektorats vorrangig bei Arbeitgebern durchgeführt werden müssen, die ihre Tätigkeit im Rahmen von öffentlichen oder privaten Unteraufträgen ausüben. 

Diese Bestimmung ist Teil des Rechtsrahmens, der durch das Gesetzesdekret Nr. 19/2024 zur Umsetzung des PNRR festgelegt wurde, welches in Artikel 29 die Einrichtung einer „Konformitätsliste des Arbeitsinspektorats” vorschreibt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Liste, in die Arbeitgeber aufgenommen werden, bei denen keine Unregelmäßigkeiten während durchgeführter Sicherheitsinspektionen festgestellt wurden.

Der neue Erkennungsausweis gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe u) des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008
Wie bereits in Art. 18 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 festgelegt, bestätigt das Gesetzesdekret Nr. 159/2025 die Verpflichtung für Unternehmen, die im Rahmen von Aufträgen oder Unteraufträgen tätig sind, ihren Arbeitnehmern einen Erkennungsausweis mit einem eindeutigen Fälschungsschutzcode und den persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie der Angabe seines Arbeitgebers auszustellen.

Im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen fügt das Sicherheitsdekret -ausschließlich für Unternehmen, die auf Baustellen im Rahmen von (Unter-)Aufträgen tätig sind- die Verpflichtung hinzu, anstelle des herkömmlichen Ausweises ein digitales Baustellen-Badge mit den Identifikationsdaten des Arbeitnehmers zu verwenden. 

Dieses digitale Badge kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden und muss 
  1. die automatische Erfassung der Anwesenheit auf der Baustelle;
  2. die Überwachung der Arbeitskräfteflüsse;
  3. die Integration mit der SIISL-Plattform ermöglichen.


Es ist außerdem vorgesehen, dass diese Verpflichtung durch ein zukünftiges Dekret des Arbeitsministeriums auch auf andere -als risikoreich eingestufte- Sektoren ausgedehnt werden kann. 

In jedem Fall müssen die Modalitäten für die Verwendung dieses digitalen Badges durch ein entsprechendes Ministerialdekret festgelegt werden, welches innerhalb von 60 Tagen nach Verabschiedung des Umwandlungsgesetzes erlassen zu werden hat.

Das Sanktionssystem des Punk​te​​scheins

Wie bekannt, stellt der durch das Gesetz Nr. 56/2024 eingeführte Punkteschein ein Instrument zur Punktebewertung von Unternehmen und Selbstständigen dar, die auf temporären oder mobilen Baustellen tätig sind, um die Einhaltung der Präventionsvorschriften zu gewährleisten.

Der Punkteschein wird nach Überprüfung der vorgeschriebenen Anforderungen vom Nationalen Arbeitsinspektorat in digitaler Form ausgestellt und verfügt über eine Anfangspunktzahl von 30 Punkten, die je nach den Ergebnissen der endgültigen Maßnahmen, die gegen Arbeitgeber, Führungskräfte und Niederlassungsleiter von Unternehmen oder Selbstständigen in den in Anhang I-bis des Einheitstexts zur Sicherheit am Arbeitsplatz angegebenen Fällen und Maßnahmen ergriffen wurden, erhöht oder verringert werden können.

In diesem Zusammenhang hat das Sicherheitsdekret zunächst festgelegt, dass in Fällen von illegaler Beschäftigung -d. h. der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne vorherige Meldung des Arbeitsverhältnisses- die Punkte des Unternehmens bereits bei der Zustellung des von den zuständigen Aufsichtsbehörden ausgestellten Feststellungsprotokolls um 1 bis 5 Punkte gekürzt werden müssen. 
Darüber hinaus ist eine Anhebung der Höchstgrenze für Verwaltungsstrafen von 6.000 Euro auf 12.000 Euro für Unternehmen und Selbstständige vorgesehen, die auf temporären oder mobilen Baustellen ohne Punkteschein oder mit weniger als 15 Punkten tätig sind.  

Von besonderer Bedeutung ist auch die Bestimmung zur Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Staatsanwaltschaften und des Nationalen Arbeitsinspektorat, wonach die Staatsanwaltschaften verpflichtet sind, dem Nationalen Arbeitsinspektorat unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, welche für die Verhängung von Maßnahmen zur Punktekürzung oder zur Aussetzung des Punktscheins erforderlich sind, wobei sie sich auf die objektiven und subjektiven Elemente stützen, die in den Protokollen der vor Ort und in unmittelbarer Nähe des Unfalls tätigen Beamten enthalten sind.

Geäußerte Kritik während der Sen​​atsanhörungen 

Die durch das Gesetzesdekret Nr. 159/2025 eingeführten Neuerungen wurden von der Mehrheit der Sozialpartner positiv aufgenommen, da gerade in diesem Bereich die dramatischsten Unfälle passieren, wie etwa in den bekannten Fällen von Brandizzo, Florenz und Casteldaccia. Es gab jedoch auch zahlreiche kritische Stimmen zu dieser Maßnahme. 
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Viele Stimmen sind nämlich der Meinung, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit, die das gegenständliche Gesetzesdekret bietet, hätte nutzen sollen, um weitere grundlegende Bestimmungen zur Gewährleistung eines umfassenden und konkreten Arbeitnehmerschutzes vorzusehen, wie z. B.: (i) die Auftragnehmer zu verantwortungsvollen Entscheidungen bei der Auswahl von Subunternehmern zu verpflichten, (ii) kaskadenförmige Unterauftragsketten zu verbieten und (iii) Niedrigstpreis-Ausschreibungen zu eliminieren.

In Bezug auf die Einführung des digitalen Baustellen-Badges wurde angemerkt, dass diese Arbeitgeberverpflichtung auf alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Vertragsstatus ausgedehnt werden sollte, ohne ihre Anwendung auf den Bausektor zu beschränken. Darüber hinaus wurde auch hervorgehoben, dass dieser Ausweis, wenn er auf ein reines Identifikationsinstrument reduziert wird, keine ausreichende Maßnahme zur Förderung der Gesetzmäßigkeit und Sicherheit auf Baustellen darstellen würde, sodass es notwendig wäre, ihn auch mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie der Arbeitszeiterfassung zu verknüpfen.

Was hingegen die Änderungen der Bestimmungen über den Punkteschein betrifft, wurde festgestellt, dass die Maßnahmen zur Beschleunigung und Erhöhung des Punktabzugs auch für andere Verstöße als die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern gelten sollten. Gleichzeitig wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, neben Sanktionen auch Belohnungsmaßnahmen sowie Möglichkeiten zur Punkterückgewinnung durch die Schulung von Arbeitnehmern vorzusehen.

Schlussfol​​​​gerungen

Insgesamt stellt das Gesetzesdekret Nr. 159/2025 eine wichtige Maßnahme zur Stärkung des Präventionssystems von Arbeitsunfällen dar, insbesondere in besonders sensiblen Bereichen wie der Vergabe von (Unter-)Aufträgen sowie auf Baustellen. Die eingeführten Bestimmungen zielen darauf ab, die Kontrolltätigkeiten zu verstärken, eine bessere Nachverfolgbarkeit von Arbeitnehmern zu gewährleisten und den Mechanismus des Punktescheins wirksamer zu gestalten. Gleichzeitig zeigen die während der Anhörungen geäußerten Bemerkungen, dass es noch viel Spielraum für die Festigung einer verbreiteteren und strengeren Sicherheitskultur gibt. Die Gesetzesumwandlung des Sicherheitsdekrets wird daher -auch im Lichte der ministeriellen Durchführungsdekrete- einen entscheidenden Schritt zur Verbesserung des in der Maßnahme skizzierten Schutzsystems darstellen. 

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