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Zweijähriges Vergleichsverfahren: wichtigste Klarstellungen und veröffentlichte Neuerungen der ersten Monate 2025

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. Juni 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Im Laufe des Jahres 2024 konnten die zum Zweijährlichen Vergleichsverfahren (in der Folge „CPB“) zugelassenen Steuerpflichtigen, das mit der gesetzesvertretenden Verordnung 13/2024 eingeführte Tool zum ersten Mal anwenden. In den letzten Monaten hat die CPB-Institution verschiedene Klarstellungen und Entwicklungen erfahren, die sowohl für die Verwaltung der bereits abgeschlossenen Vereinbarungen als auch für die korrekte Anwendung des vorliegenden Tools in den kommenden Jahren berücksichtigt werden sollten.

Methode zur Berechnung der Vorauszahlungen für das Jahr 2025

Für den Fall, dass dem CPB 2024-2025 zugestimmt wird, hat das Finanzamt klargestellt, dass die Vorauszahlungen für das Steuerjahr 2025, die nach der historischen Methode berechnet werden, unter Bezugnahme auf die direkten Steuern und die IRAP, die für 2024 fällig sind, festgelegt werden müssen​​1​​​.​

Im Falle der Anwendung der historischen Methode wird die Vorauszahlung also wie in den Vorjahren auf der Grundlage der so genannten „Differenzzeile“ im Abschnitt RN ermittelt.

Da es sich außerdem um die Vorauszahlung für den zweiten Steuerzeitraum des vereinbarten Zweijahreszeitraums (d.h. 2025) handelt, entfällt der Zuschlag von 10 Prozent (3 Prozent für IRAP), der nur für die zweite Vorauszahlung für den ersten Steuerzeitraum (in diesem Fall 2024) gilt.

Aktualisierung des ATECO-Codes 2025 ohne Folgen

Das Finanzamt hat klargestellt, dass die mit der neuen Klassifizierung des ATECO-Codes 2025 eingeführten Änderungen nicht dazu führen, dass ein Beendigungsgrund vorliegt, im Zusammenhang mit der Änderung der während des Zweijahreszeitraums ausgeübten Tätigkeit im Vergleich zu der in dem Zweijahreszeitraum der vorausgehenden Steuerzeitraum ausgeübten Tätigkeit.
 
Die Änderung des ATECO-Codes an sich kann nämlich nicht zur Beendigung der CPB führen, wenn der Steuerpflichtige weiterhin dasselbe ISA-System (Synthetische Indikatoren der steuerlichen Zuverlässigkeit) anwendet. Die Beendigung tritt auch nicht ein, wenn der Steuerpflichtige infolge des Inkrafttretens der Klassifizierung des ATECO-Codes 2025 ein anderes ISA-System anwendet. In einem solchen Fall ist die Änderung nämlich nicht die Folge einer wesentlichen Änderung der ausgeübten Tätigkeit, so dass die Grundvoraussetzung für die Anwendung des Beendigungsgrundes nicht mehr gegeben ist.

Einreichung einer ergänzenden Erklärung für das Jahr 2023

Die Einreichung einer ergänzenden Erklärung erfordert die Neuberechnung des Entwurfs zum alleinigen Zweck der Überprüfung des in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 13/2024 vorgesehenen Verfallsgrundes („unterschiedliche Quantifizierung der Einkünfte oder des Werts der Nettoproduktion im Vergleich zu denen, auf deren Grundlage die Annahme des Vergleichsentwurfs erfolgte“). Fehler zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen haben keinen Einfluss auf die Quantifizierung des Entwurfs. Letzter bleibt auf den Daten der ursprünglichen Erklärung verankert.

Feststellungsbescheid für das Jahr 2023

Ein  Feststellungsbescheid, der sich auf das Betriebsjahr 2023 bezieht und einem Unternehmen erteilt wird, das den CPB 2024-2025 zugestimmt hat, kann zum Verfall des Vergleichsverfahrens führen, wenn nicht erklärte Erträge/Vergütungen oder das Nichtvorhandensein/​fehlende Abzugsfähigkeit von Kosten/Ausgaben in einer Höhe von mehr als 30 Prozent oder andere Verstöße von nicht geringer Bedeutung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 13/2024 festgestellt werden. 

Einführung neuer Ausschlussgründe für den CPB

Mit dem Entwurf der gesetzvertretende Rechtsverordnung mit Ergänzungs- und Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Einhaltung der Steuervorschriften, das zweijährige Vergleichsverfahren, Steuerstreitigkeiten und Steuerstrafen (Kommerakte A.C. 262 vom 07.04.2025) wurden zwei neue Ausschlussgründe eingeführt, die ab der Zustimmung zum CPB 2025-2026 gelten. Insbesondere kann das CPB nicht in Anspruch genommen werden von
  • dem Steuerpflichtigen, der für den Steuerzeitraum, der dem Zeitraum, auf den sich der Entwurf bezieht, vorausgeht, ein individuelles Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erklärt und gleichzeitig an einem Berufsverband, einer Freiberuflergesellschaft oder einer Gesellschaft von Rechtsanwälten beteiligt ist;
  • dem Berufsverband, der Freiberuflergesellschaft oder der Gesellschaft zwischen Rechtsanwälten für den Fall, dass nicht alle MitgliederInnen/GesellschafterInnen, die individuell Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklären, dem CPB im selben Steuerzeitraum zustimmen.

Frist für die CPB- Zustimmung 2025-2026
Mit der gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 202/2024, dem so genannten „Decreto Milleproroghe“, wurde die Frist für die Bereitstellung der Software zur Datenerfassung / -bearbeitung des Entwurfs des Vergleichsverfahrens durch das Finanzamt vom 15.04.2025 auf den 30.04.2025 verschoben.

Ebenso sieht das vom Ministerrat am 13.03.2025 verabschiedete Korrekturdekret-bis der Steuerreform eine Verschiebung der Frist für die Zustimmung des Entwurfs vom 31.07.2025 auf den 30.09.2025 vor.

Zusätzliche Flat Tax für CPB 2025-2026

Die dem CPB 2025-2026 zustimmenden Steuerpflichtigen können die fakultative Steuerregelung gemäß Artikel 20-bis, der gesetzvertretende Rechtsverordnung Nr. 13/2024, anwenden, wonach die sogenannte „Zusätzliche Flat Tax“
  • in drei Steuersätze (10 Prozent/12 Prozent/15 Prozent) unterteilt ist, die je nach ISA-Punkten anwendbar sind, die vom Steuerpflichtigen im Zeitraum vor dem Zeitraum erhalten hat, auf den sich der Entwurf bezieht (2024);
  • auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Einkommen und dem für den vorangegangenen Steuerzeitraum (2024) erklärten Einkommen angewandt wird, das gemäß den Artikeln 15 und 16 der gesetzvertretenden Rechtsverordnung 13/2024 berichtigt wurde, d.h. abzüglich der außerordentlichen Posten.

Das Korrekturdekret-bis sieht vor, dass ab der Zustimmung zum CPB 2025-2026 die vorgenannten Sätze bis zu einem Überschuss von höchstens 85.000 Euro anwendbar sind.
In diesem Fall wird die Ersatzsteuer, begrenzt auf den diesen Betrag übersteigenden Anteil, wie folgt angewendet:
  • 43 Prozent für die IRPEF-Subjekte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) TUIR;
  • 24 Prozent für die IRES-Subjekte gemäß Artikel 77 TUIR.

Bei den „transparenten“ Subjekten muss die Überprüfung der Überschreitung der vorgenannten Grenze von 85.000 Euro unter Berücksichtigung des von der Personengesellschaft / Berufsverband angenommenen Einkommens vorgenommen werden.



[1] FAQ-Antwort des Finanzamts vom 28.05.2025.

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