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Unternehmen im Markt für erneuerbare Energien und das Organisationsmodell 231 - eine unverzichtbare Synergie

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. Mai ​2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten


​​In den letzten Jahrzehnten hat das Interesse an erneuerbaren Energien exponentiell zugenommen, deren Entwicklung eine wichtige wirtschaftliche, aber auch soziale und ökologische Chance für die in diesem Sektor tätigen Unternehmen darstellt. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass in Italien im Jahr 2024 etwa 41 Prozent des Strombedarfs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden, vor allem dank der 6.795 MW, die von Photovoltaikanlagen erzeugt werden. 


Da dieser Trend ständig zunimmt, ist es angebracht, auf die Situation der in diesem Sektor tätigen Unternehmen und die damit verbundenen täglichen Herausforderungen einzugehen.

Aus regulatorischer Sicht hat die sogenannte PIF-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1371, umgesetzt durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 75 vom 14. Juli 2020), die Regeln für die „Strafrechtliche Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ festgelegt. Dadurch wurde der Katalog der entsprechenden relevanten Vortaten erheblich ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere Betrugsdelikte im Zusammenhang mit Fördermitteln – auch solchen im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz. Ziel dieser Umsetzung war es, im Rahmen der allgemeinen Harmonisierung der Schutzmaßnahmen der finanziellen Interessen der Europäischen Union, die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen auch auf diese Interessen beeinträchtigenden Steuerdelikte auszudehnen.

Risiken

Die Unternehmen sind daher heute aufgefordert, Maßnahmen für den Fall der fehlerhaften Verwaltung von Anreizen, Steuererleichterungen und öffentlichen Finanzierungen zu treffen, aufgrund deren sie strafrechtlichen Risiken und damit der administrativen Haftung des Unternehmens gemäß gesetzesvertretendem Dekret (in der Folge „GvD“) Nr. 231/2001 ausgesetzt werden könnten.  

Um solchen Risiken vorzubeugen, benötigen Unternehmen, die im Bereich "Energy" tätig sind, die Unterstützung von Fachleuten. Diese Unterstützung dient dazu, sensible Unternehmensbereiche zu analysieren – also eine Art strukturierter Erfassung der Unternehmensorganisation und der Managementprozesse vorzunehmen. Diese Auswertung ist unerlässlich, um das konkrete Risikoniveau in den einzelnen Bereichen zu bestimmen und darauf aufbauend ein wirksames Managements-, Organisations- und Kontrollmodell zu entwickeln oder – falls bereits vorhanden – ein bestehendes Modell gezielt zu ergänzen, um die internen Kontrollmechanismen der betroffenen Geschäftsprozesse zu stärken. 

Im Allgemeinen ergeben sich in Unternehmen, die in dem oben genannten Sektor tätig sind, potenzielle Risiken, die mit der Begehung verschiedener Arten von Straftaten in Verbindung stehen können. Dazu gehören insbesondere Straftaten gegenüber der italienischen öffentlichen Verwaltung, Straftaten zum Nachteil von Unternehmen – wie Bestechung und Anstiftung zur Bestechung im privaten Bereich –, Straftaten gegen Vorschriften zu Gesundheit und Sicherheit, Handlungen, die darauf abzielen, Aussagen vor Justizbehörden zu unterdrücken oder zu verfälschen, sowie Steuerstraftaten. Darüber hinaus können auch Umweltverstöße und Straftaten gegen Einzelpersonen relevant sein. 

Sanktio​​nen

Es handelt sich also um potenziell relevante Straftaten, die sehr schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung der Anlagen.

Wie auch im Urteil Nr. 34293/2018 des italienischen Kassationsgerichtshofs bestimmt wurde – welches sich mit dem unrechtmäßigen Erhalt öffentlicher Anreize befasst hat –, sieht das GvD Nr. 231/2001 ein umfassendes Repressionssystem der vom Unternehmen begangenen Straftaten vor. Dieses System basiert sich auf die in Artikel 9 genannten Verwaltungssanktionen, die nach dem Abschluss des Verfahrens verhängt werden, sofern eine Verurteilung des betreffenden Unternehmens vorliegt.

Da es jedoch nicht immer möglich ist, den endgültigen Ausgang eines Prozessverfahrens abzuwarten, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass während der Ermittlungen oder im Laufe des Verfahrens Sicherungsmaßnahmen gegen das Unternehmen ergriffen werden können, um einen doppelten Zweck zu verfolgen: die Zerstreuung der Garantien der zivilrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der Straftat ergeben, zu vermeiden sowie die Tätigkeit des Unternehmens zu „lähmen“ oder einzuschränken, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit selbst die Folgen der Straftat verschlimmern oder verlängern oder die Begehung anderer Straftaten vereinfachen könnte. 

Das System der vorsorglichen Maßnahmen beruht nämlich einerseits auf Verbotssanktionen und andererseits auf vorsorglichen Beschlagnahmen und Sicherstellungsbeschlagnahmen. Dabei handelt es sich um besonders invasive Instrumente, die die Tätigkeit des Unternehmens lähmen können, und zwar noch bevor die Schuld vor Gericht festgestellt wird.

Schutzm​aßnahmen

In diesem Zusammenhang stellt die Annahme eines wirksamen und regelmäßig aktualisierten Modells, das auf konkrete und ständig wandelbare Bedürfnisse reagieren kann, die einzige Möglichkeit für das Unternehmen dar, sich angemessen vor Gericht zu verteidigen und die Anwendung vermögensbezogener Sicherungsmaßnahmen zu vermeiden. 

Dies kann jedoch nicht zum Schluss führen, dass die Annahme des Organisations- und Managementmodells auch ohne eine sorgfältige Untersuchung der Unternehmensstruktur erfolgen kann, beispielsweise einfach durch die Verwendung von einem Faksimile aus dem Internet. 

Die jüngste Rechtsprechung hat nämlich immer wieder betont, wie wichtig es ist, über ein „tailor-made" (maßgeschneidertes) Modell zu verfügen, gerade weil die bloße Annahme des Organisationsmodells allein nicht ausreicht, „[…] um den Strafmilderungsgrund anzuerkennen; vielmehr muss das Modell, wie es der Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich verlangt, „funktionsfähig" und „geeignet" sein, die Begehung von Straftaten derselben Art zu verhindern. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Automatismus zwischen der Annahme des Modells und der Gewährung des Strafmilderungsgrunds, dessen Anerkennung vielmehr, wie auch in der Rechtslehre hervorgehoben wird, einer faktischen Beurteilung unterliegt" (siehe Kassationsgerichtshof - III. Senat für Strafsachen - Urteil vom 12. Dezember 2023 Nr. 49306/2023 und Kassationsgerichtshof 17.05.2023, Nr. 27148).

Neben den Risikobereichen ist besonders zu beachten, dass nicht nur die unmittelbar betroffenen Unternehmen, sondern auch die anderen Konzerngesellschaften wegen Mittäterschaft an der Straftat haftbar gemacht werden können.

Die komplexe Struktur von Konzernen, die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind, führt daher zu der Notwendigkeit, Organisationsmodelle zu entwickeln, die das gesamte Netzwerk von Beziehungen und Verträgen abdecken – sowohl innerhalb des Konzerns (z. B. zwischen Projektgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften und dem Unternehmen, an das sich das MOG richtet), als auch in Bezug auf externe Unternehmen, z.B. externe Service Provider und Vertragspartner.

Festgeschrieben und verbindlich vereinbart werden sollen nicht nur die Einhaltung der im Ethikkodex festgelegten Verhaltensgrundsätze durch alle Beteiligten, sondern auch klare Rechtsfolgen für den Fall der Begehung schwerer Verletzungen – etwa in Form von außerordentlichen Vertragsaufhebungsklauseln oder Vertragsstrafen, die sich je nach Schwere des Verstoßes richten.

Zusammenfassend beruht die Prävention von Straftaten im Sinne des GvD Nr. 231/2001 auf folgenden Säulen:
  • der Ausarbeitung des Organisationsmodells; 
  • der ständigen Aktualisierung des Organisationsmodells;
  • der Anwendung des Organisationsmodells durch alle Betroffenen;
  • der Überwachung der effektiven Umsetzung des Organisationsmodells. ​

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