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Holding, kontrollierte Veräußerung und Schenkung an die Kinder: Antwort Nr. 42/2026

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 12. März​​ 2026 | Lesedauer ca. 3​ Minuten

Die jüngste Antwort Nr. 42/2026 des italienischen Finanzamts bietet wichtige Anhaltspunkte für diejenigen, die Holdingstrukturen im Rahmen der Unternehmensplanung und des Generationswechsels nutzen, insbesondere wenn Einlagen im Rahmen der Regelung der kontrollierten Veräußerung und Schenkungen von Beteiligungen kombiniert werden.

Der Fall​​

Ein Vater und seine beiden Söhne bringen mit einem einzigen Rechtsakt das gesamte Kapital von zwei operativen Gesellschaften (Alfa und Beta) in eine neu gegründete Holdinggesellschaft (Newco S.r.l.) ein und wenden dabei die Regelung der kontrollierten Veräußerung gemäß Art. 177 Abs. 2 des ital. Gesetzes zur Konsolidierung der Einkommensteuer TUIR – die sogenannte „induzierte Neutralität” (Rundschreiben 33/E/2010) – an: kein sofort zu versteuernder Gewinn, Beteiligungen in der Holding zum Steuerwert der Einbringenden. Daraus ergibt sich ein buchmäßiges Eigenkapital der Holding, das deutlich unter dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingebrachten Gesellschaften liegt.

Anschließend schenkt der Vater seinen Kindern das bloße Eigentum an den Anteilen der Holding im Rahmen der normalen Regelung gemäß Art. 16 des italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes TUSD: Die Befreiung gemäß Art. 3, Absatz 4-ter TUSD ist nicht anwendbar, da es sich um einen nicht beherrschenden Anteil handelt. Die Steuerbemessungsgrundlage wird daher auf der Grundlage des buchmäßigen Eigenkapitals der Holding berechnet, das deutlich niedriger ist als das der zugrunde liegenden operativen Gesellschaften. Der Steuervorteil ist konkret und erheblich.

Die logische Vorgehensweise des italienischen Finanzamtes​

Das Finanzamt wendet das dreiteilige Kriterium an, das in der Leitlinienverfügung des ital. Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 27. Februar 2025 vorgesehen ist: Der Missbrauch gemäß Art. 10-bis erfordert das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen. Fehlt auch nur eine einzige dieser Voraussetzungen, ist eine Feststellung ausgeschlossen:
  • „Unrechtmäßiger” Steuervorteil: liegt vor. Die Ersparnis steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck von Art. 16 TUSD, der die tatsächliche Beitragsfähigkeit des Begünstigten messen will (siehe Antwort Nr. 514/2019). Das Finanzamt stuft ihn ausdrücklich als „unrechtmäßig” ein;
  • Fehlen wirtschaftlicher Substanz: nicht festgestellt. Die Holding hat eine eigene wirtschaftliche Substanz: Sie ist in der Lage, neben der bloßen Steuerersparnis weitere bedeutende Auswirkungen zu erzielen. Die nicht steuerlichen Ziele – einheitliche Verwaltung der Gruppe, zentralisierte Finanzverwaltung, Vermeidung von Familienstreitigkeiten, schrittweiser Generationswechsel – sind real und dokumentiert.

Entscheidendes Element: das Vorhandensein einer konkreten und detaillierten „Deadlock“-Klausel in der Satzung, die vom Finanzamt ausdrücklich als Beweis für die Substanz des Vorgangs angeführt wird.
Da die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist, endet die Analyse hier: Der Missbrauch ist ausgeschlossen, ohne dass die dritte Voraussetzung (Wesentlichkeit des Steuervorteils) geprüft werden muss.

Eine offene kritische Frage​​​

Das Finanzamt stellt fest, dass das buchmäßige Eigenkapital der Holding die tatsächlich übertragene Steuerkraft nicht korrekt abbildet. Dieser Einwand ist nachvollziehbar, weist jedoch auf ein grundlegenderes Problem hin: Auch bei einem operativen KMU spiegelt das buchmäßige Eigenkapital den tatsächlichen Unternehmenswert nicht wider. Werte wie Goodwill, immaterielle Vermögenswerte, spezifisches Know-how oder zukünftige Ertragschancen bleiben unberücksichtigt.

Damit zeigt sich, dass das in Art. 16 TUSD verwendete Kriterium seiner Natur nach unpräzise ist – unabhängig davon, ob es auf eine Holding oder ein operatives Unternehmen angewendet wird. Eine Holding kann diese Ungenauigkeit zwar verstärken, ändert aber nichts am systemischen Grundproblem. Es handelt sich um eine strukturelle Begrenzung des gesetzlichen Rahmens, die nur durch eine grundlegende gesetzgeberische Anpassung behoben werden kann.

Operative Auswirkungen​

Die Stellungnahme gilt ausschließlich für die im Antrag beschriebenen Sachverhalte: Das Finanzamt behält sich alle Kontrollbefugnisse über damit zusammenhängende, nicht dargestellte Handlungen oder Geschäfte vor. Vier wesentliche Punkte:
  1. tatsächliche wirtschaftliche Substanz: tatsächliche Unternehmensführung, dokumentierte Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten, konkrete Liquiditätsverwaltung. Die Deadlock-Klausel ist notwendig, reicht aber allein nicht aus;
  2. durch Tatsachen belegte außersteuerliche Gründe: Gesellschaftervereinbarungen, Protokolle, Governance-Regelungen, Cash-Pooling-Verträge – nicht nur in notariellen Urkunden aufgeführt;
  3. „eingeschlossener” latenter Wertzuwachs: Der unmittelbare Vorteil hebt die zukünftige Besteuerung nicht auf. Der Wertzuwachs entsteht bei Veräußerung der Beteiligungen der Holding. Er ist unter Berücksichtigung des Barwerts der Aufschiebung zu bewerten;
  4. Umfang des Falles: Im analysierten Fall bringen alle Beteiligten das gesamte Kapital ein. Teilweise abweichende Strukturen könnten zu einer anderen Bewertung führen.

Fazit​

Die Antwort Nr. 42/2026 bestätigt, dass eine Holdinggesellschaft ein wirksames Instrument für den Generationswechsel sein kann, wenn sie mit realer wirtschaftlicher Substanz aufgebaut ist. Offen bleibt die Frage der geringen Repräsentativität des buchmäßigen Eigenkapitals als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer: eine systemische Einschränkung, die das gesamte Rechtssystem betrifft, nicht nur Holdinggesellschaften, und die früher oder später eine gesetzgeberische Maßnahme erfordern wird.

Der Steuervorteil kann einen positiven Effekt des Vorgangs verkörpern, darf jedoch nicht dessen ausschließlicher Zweck sein.​

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Stefano Damagino

Certified Tax Consultant, statutory auditor (Italien)

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