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Update zur EU-KI-Verordnung: Regierungsentwurf für ein KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)

​​​​​​veröffentlicht am 24. Februar 2026 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Seit dem 1. August 2024 gilt mit der Verordnung (EU) 2024/1689 („EU-KI-Verordnung“ / Artificial Intelligence Act) ein unionsweit unmittelbar anwendbarer Rechtsrahmen für KI-Systeme. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur Einrichtung zuständiger Behörden, zur Marktüber-wachung sowie zur Zusammenarbeit mit europäischen Stellen.

In Deutschland lag hierfür bislang keine spezifische nationale Vollzugsregelung vor. Mit Kabinettsbe-schluss vom 11. Februar 2026 hat die Bundesregierung deshalb den Entwurf eines KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetzes (KI-MIG) beschlossen (BR-Drs. 97/26). Das Gesetz schafft keinen eigenen materiellen Rechtsrahmen für KI, sondern regelt die organisatorische Umsetzung und Zuständigkeitsverteilung zur Durchführung der EU-KI-Verordnung in Deutsch-land.

Zentrale Koordinierungsstruktur​

Kern des Entwurfs ist die Einrichtung eines Koordinierungs- und Kompetenzzentrums für Künstliche Intelligenz (KoKIVO) bei der Bundesnetzagentur. Dieses soll insbesondere:
  • die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden koordinieren;
  • horizontale Rechts- und Auslegungsfragen bündeln;
  • fachliche Unterstützung bei komplexen Bewertungen von KI-Systemen leisten;
  • als nationaler Ansprechpartner gegenüber europäischen Stellen fungieren.

Die materiellen Zuständigkeiten der jeweiligen Fach- und Marktüberwachungsbehörden (z. B. im Produktsicherheits-, Medizinprodukte- oder Finanzaufsichtsrecht) bleiben hiervon unberührt. Das Ko-KIVO ersetzt daher keine Fachaufsicht, sondern dient der Abstimmung und Koordinierung.

KI-Reallabore (Sandboxes)​​

Die EU-KI-Verordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten KI-Reallabore einrichten, in denen KI-Systeme unter behördlicher Begleitung entwickelt und getestet werden können. Ziel ist es, regulatorische An-forderungen frühzeitig zu klären und die spätere Konformitätsbewertung vorzubereiten.

Die Teilnahme an einem Reallabor stellt weder eine Genehmigung noch eine rechtliche Privilegierung dar. Insbesondere ersetzt sie keine Konformitätsbewertung und begründet keine Haftungsfreistellung.

Zusammenarbeit mit Datenschutzaufsichtsbehörden​​

KI-Systeme verarbeiten häufig personenbezogene Daten. Daher bestehen Überschneidungen mit datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Anfragen organisatorisch koordiniert und an die jeweils zuständigen Behörden weitergeleitet werden.

Die Zuständigkeiten der Datenschutzaufsichtsbehörden bleiben jedoch bestehen. Das Gesetz zielt insoweit auf eine verbesserte Abstimmung der Behörden, nicht auf eine einheitliche Aufsicht.

Weiteres Verfahren​

Der Gesetzentwurf wurde zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Nach Abschluss des Stellungnahme​verfahrens kann eine Einbringung in den Bundestag erfolgen.

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Johannes Marco Holz, LL.M.

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