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PV Italien. Klarstellungen des MASE zu UVP und PAUR: Was ist neu?

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​​​​​veröffentlicht am 10. November 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten

Mit der offiziellen Antwort Nr. 191749 vom 16. Oktober 2025 hat das italienische Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) wichtige Klarstellungen zur Zuständigkeit bei Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zum einheitlichen regionalen Genehmigungsverfahren (PAUR) gemäß Art. 27-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152/2006 (Umweltkodex) veröffentlicht. Anlass war eine Anfrage der Provinz Pavia.

Im Mittelpunkt stand die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein PV-Projekt entweder nur unter die Schwelle zur UVP-Vorprüfung fällt oder sich in einer Situation befindet, in der es zwar die Schwelle für das Screening überschreitet, aber unterhalb der Schwelle für eine vollständige UVP liegt.

Der Zweifel über die korrekte Vorgehensweise ergibt sich aus dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 190/2024 (Einheitstext für erneuerbare Energien – FER), das den Anhang IV des Umweltkodex durch die Einführung der neuen Kategorien d-bis, d-ter und d-quater aktualisiert hat. Konkret:
  • ​​Anhang II des Umweltkodex weist dem MASE die Zuständigkeit für nationale UVP-Verfahren bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 10 MW zu;
  • Anhang IV überträgt den Regionen die Zuständigkeit für das UVP-Screening bei Agri-Photovoltaikanlagen ab 12 MW oder bei Photovoltaikanlagen ab 12 MW, sofern sie in geeigneten Gebieten errichtet werden.

Daraus ergibt sich eine Überschneidung der Zuständigkeiten für PV-Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und 12 MW, die sowohl unter die staatliche UVP-Pflicht (MASE) als auch unter das regionale Screening fallen können.

Zwei vom MASE geprüfte Fallkonstellationen

Die Anfrage identifiziert zwei konkrete Fälle:
  1. Ein Projekt fällt in eine Kategorie, für die nur eine Schwelle für das UVP-Screening vorgesehen ist (z. B. Agri-Photovoltaikanlagen < 12 MW), der Antragsteller möchte jedoch dennoch ein vollständiges UVP-/PAUR-Verfahren einleiten;
  2. Ein Projekt fällt in eine Kategorie, für die sowohl eine Schwelle für das Screening als auch eine für die vollständige UVP vorgesehen ist, wobei unterschiedliche Behörden zuständig sind (z. B. Region für das Screening, das staatliche MASE für die UVP).

Klarstellungen des MASE zu verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und Verfahren

Zunächst stellt das MASE klar, dass das gesetzesvertretende Dekret Nr. 152/2006 eine eindeutige Unterscheidung zwischen UVP-Screening und vollständiger UVP vorsieht.

Wie bekannt, dient das UVP-Screening der Vorprüfung, ob ein Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte und daher einer vollständigen UVP unterzogen werden muss.
Die vollständige UVP hingegen ist für Projekte vorgesehen, bei denen von vornherein erhebliche Umweltauswirkungen angenommen werden. Sie beinhaltet eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts.

Wie auch die Rechtsprechung bestätigt, sind die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verfahren objektiv und ergeben sich ausschließlich daraus, ob ein Projekt in die in Teil II des Dekrets Nr. 152/2006 aufgeführten Kategorien fällt.

Was gilt bei freiwilliger Einleitung eines UVP-Verfahrens?

Das MASE stellt klar, dass aufgrund des Umstands, dass die UVP auf Antrag des Projektträgers eingeleitet wird, dieser selbst feststellen kann, dass sein Projekt erhebliche Umweltauswirkungen haben könnte, und daher direkt ein UVP-Verfahren beantragen.

In diesem Fall ist die zuständige Behörde jene, die auch für das UVP-Screening zuständig gewesen wäre – basierend auf der Projektkategorie.

Der Fall der Zuständigkeitsüberschneidung

Wenn ein Projekt sowohl unter das UVP-Screening als auch unter die vollständige UVP fällt, wobei unterschiedliche Behörden zuständig wären (z. B. MASE und Region), kann der Antragsteller dennoch direkt ein UVP-Verfahren einleiten.

Auch in diesem Fall ist die zuständige Behörde jene, die für das Screening zuständig wäre – gemäß der Projektkategorie.

Schlussfolgerungen

Die Stellungnahme des MASE stellt klar:
  • Auch bei Projekten unterhalb der UVP-Schwelle kann der Antragsteller ein vollständiges UVP-Verfahren einleiten, wobei der Antrag an die für das Screening zuständige Behörde zu richten ist;
  • Bei unterschiedlichen Schwellenwerten und geteilten Zuständigkeiten richtet sich die Wahl der zuständigen Behörde stets nach der Projektkategorie und der für das Screening vorgesehenen Zuständigkeit.

Die Antwort des MASE vom 16. Oktober 2025 ist der erste konkrete Versuch, ein einheitliches Kriterium für die Bestimmung der zuständigen Behörde bei UVP-/PAUR-Verfahren im Bereich der erneuerbaren Energien zu schaffen – insbesondere bei Anlagen, für die es eine gesetzliche Überschneidung zwischen Staat und Regionen gibt.

Diese Auslegungslinie stellt – in Erwartung einer gesetzlichen Korrektur – derzeit die wichtigste Orientierungshilfe für Projektträger und Behörden dar.

Der Weg zu einer klaren und stabilen Regelung ist noch im Fluss: Nur eine umfassende Reform, die mit der für 2026 geplanten Änderung des Dekrets Nr. 190/2024 erwartet wird, kann Konflikte und Unsicherheiten vermeiden und Investitionssicherheit im Bereich der erneuerbaren Energien gewährleisten.​

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