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Warum „Marktpräsenz“ im IT-Recht neu definiert wird – Ein Systemwechsel

veröffentlicht am 27. Januar 2026 | Lesedauer ca. 3 Minuten

Lange Zeit war das IT-Recht ein Spiegelbild der klassischen Handelswelt: Nur wer eine physische Präsenz unterhielt oder den Markt durch Sprache und Währung aktiv „ins Visier“ nahm, holte sich die nationale Regulierung ins Haus. Unternehmen konnten ihren regulatorischen Fußabdruck durch bewusste Vertriebsentscheidungen aktiv steuern.

Doch der europäische Digitalrechtsrahmen markiert das Ende der „Regulierung nach Wunsch“: An die Stelle des wirtschaftlichen Marktbezugs tritt eine funktional-technische Anknüpfung. Nicht mehr die Marktbearbeitung, sondern die bloße systemische Wirkung in der Union löst die volle extraterritoriale Durchsetzung des Unionsrechts aus – die Technik überholt den Vertrag.

Funktionsbezug statt Marktbearbeitung – ein europarechtlicher Einfluss​ 

Den Grundstein für diesen Wandel legte bereits Art. 3 DSGVO. Während das Datenschutzrecht früher noch oft an physische „Mittel“ im Inland anknüpfte, etablierte die DSGVO einen deutlich weiteren Anwendungsbereich:
  • Niederlassungsprinzip (Abs. 1): Der Geltungsbereich ist eröffnet, wenn Tätigkeiten einer EU-Niederlassung betroffen sind – dies gilt nun ausdrücklich auch für EU-Auftragsverarbeiter ausländischer Kunden;
  • Marktortprinzip (Abs. 2): Dies ist die zentrale Neuerung. Das europäische Recht erstreckt sich auf Anbieter ohne EU-Sitz, sobald sie Personen in der Union Waren/Dienstleistungen anbieten (lit. a) oder deren Verhalten beobachten (lit. b);
  • Der „All-or-nothing“-Ansatz: Greift das Marktortprinzip, müssen ausländische Akteure (wie Cloud-Anbieter) das volle Pflichtenprogramm der DSGVO erfüllen – exakt wie ein Unternehmen mit Sitz in Berlin oder Paris.

Was die DSGVO im Datenschutz begann, führen die neuen Digitalgesetze nun für die gesamte IT-Infrastruktur fort. Die Pflichten knüpfen heute an die tatsächliche Wirkung technischer Systeme an:
  • Art. 2 Abs. 1 DSA: Analog zur DSGVO statuiert auch der Digital Services Act das Marktortprinzip. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen das Herkunftslandprinzip, um ein Level Playing Field zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten europäischer Firmen zu vermeiden. Nur so lassen sich „Unionswerte im digitalen Raum verteidigen“ und illegale Inhalte effektiv bekämpfen. Der DSA ersetzt dabei die E-Commerce-RL nicht, sondern aktualisiert sie (Art. 2 Abs. 3) und wahrt die Kohärenz zu sektorspezifischen Regeln;
  • Art. 2 Abs. 2 NIS2 folgt diesen Trend, indem sie die systemische Relevanz über den Unternehmenssitz stellt: Somit sind alle Einrichtungen erfasst, die ihre Dienste in der Union erbringen. Maßgeblich ist die faktische Bereitstellung kritischer Funktionen (z. B. Cloud- oder Managed Services). Für die Praxis bedeutsam wurde, dass Remote-Administrations- und Wartungszugriffe nun einen faktischen Inlandsbezug begründen, weil sie unmittelbaren Einfluss auf Verfügbarkeit, Integrität und Sicherheit deutscher Systeme haben und als „Erbringung digitaler Dienste“ i.S.d. NIS-2 qualifiziert werden können;
  • Art. 2 Abs. 1 lit c KI-VO technisiert den Marktbezug schließlich fast vollständig, indem hier der Anknüpfungspunkt an den Output gesetzt wird. Die KI-VO gilt nämlich für Anbieter in Drittstaaten, sofern der vom System erzeugte Output in der Union verwendet wird. Im Ergebnis ist es also unerheblich, ob das KI-Modell aktiv in Europa vermarktet wird. Sobald die Ergebnisse (Entscheidungen, Vorhersagen, Inhalte) hierzulande wirken, müssen die europäischen Compliance-Standards erfüllt sein. 

Fazit für die Praxis

Die neue, funktional-technische Anknüpfung von DSGVO, DAS, NIS2 und KIVO bedeutet für die Praxis: Die Technik überholt den Vertrag. Wer heute noch glaubt, durch das Fehlen einer deutschen Niederlassung oder den Verzicht auf gezieltes Marketing im „Safe Harbour“ zu agieren, verkennt die extraterritoriale Durchschlagskraft des Unionsrechts.​​​

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Johannes Marco Holz, LL.M.

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