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Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligentätigkeit: EU-Gerichtshof verbietet zusätzliche Voraussetzungen für den Nachweis ausreichender Mittel

​​​​​​​veröffentlicht am 9. Februar 2026 | Lesedauer ca. 5 Minuten​

Mit dem Urteil vom 13. November 2025 in der Rechtssache C-525/23 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen zentralen Aspekt im Bereich der Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligentätigkeiten klargestellt: Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen, die über die Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 hinausgehen, insbesondere nicht in Bezug auf den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel.

Der Fall 

Ein Drittstaatsangehöriger beantragte in Ungarn die Verlängerung seiner ursprünglich zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis, um eine Freiwilligentätigkeit auszuüben. Da der Antragsteller gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 nachweisen muss, dass er für die gesamte Dauer seines Aufenthalts über ausreichende finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt sowie für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt, erklärte er im Verlängerungsantrag, ein Familienangehöriger – konkret sein Onkel – habe sich verpflichtet, ihn während seines Aufenthalts in Ungarn finanziell zu unterstützen.

Die nationalen Behörden lehnten den Antrag zunächst ab, da sie die von einem Verwandten gewährten Garantien – der nach nationalem Recht nicht als „Familienangehöriger“ galt- als unzureichend ansahen. Nachfolgend wurde dieser Ansatz von den ungarischen Gerichten überholt. Diese stellten klar, dass die Qualifikation der unterstützenden Person unerheblich sei, und konzentrierten sich ausschließlich auf den Begriff der „finanziellen Mittel“ sowie auf deren tatsächliche Verfügbarkeit für den Drittstaatsangehörigen.

Der Oberste Gerichtshof Ungarns entschied, dass ein Drittstaatsangehöriger für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – auch zum Zweck einer Freiwilligentätigkeit – angeben muss, ob die erhaltenen Geldmittel als Einkommen oder als Vermögen gelten, sowie nachweisen muss, dass er uneingeschränkt über diese Mittel verfügen kann, als wären es seine eigenen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die nach dem Gesetz erforderlichen finanziellen Mittel tatsächlich vorhanden sind. Im konkreten Fall bezeichnete der Antragsteller die finanzielle Unterstützung seines Onkels zunächst als Darlehen und später als Schenkung.

Nach einem langwierigen Rechtsstreit legte das Höchstgericht von Budapest dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. In seinem Urteil in der Rechtssache C-525/23 fasst der EuGH diese wie folgt zusammen:
  • zum einen ist zu klären, ob Artikel 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 einer nationalen Praxis entgegensteht, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Freiwilligentätigkeit zusätzliche Anforderungen an den Nachweis finanzieller Mittel stellt (etwa hinsichtlich deren Herkunft, Rechtsgrund oder uneingeschränkter Verfügbarkeit), die über die Richtlinie hinausgehen;
  • zum anderen ist zu prüfen, ob ein solcher Verstoß gegen die Richtlinie aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts auch dann unbeachtlich bleiben muss, wenn die zusätzlichen Anforderungen aus einer gefestigten und verbindlichen nationalen Rechtsprechung eines obersten Gerichts hervorgehen.

Die Entscheidung des EU-Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht abschließende Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Freiwilligentätigkeit vorsieht.

Insbesondere hebt der EuGH hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligentätigkeiten zu erteilen, wenn dieser einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 und andererseits die besonderen Voraussetzungen für Freiwillige gemäß Artikel 14 derselben Richtlinie erfüllt. Folglich dürfen auf nationaler Ebene keine zusätzlichen Bedingungen eingeführt werden, etwa Prüfungen zur Art oder Herkunft der angegebenen finanziellen Mittel.

Hinsichtlich des Begriffs der „ausreichenden finanziellen Mittel“ stellt der Gerichtshof fest, dass dieser weit auszulegen ist, einen autonomen unionsrechtlichen Begriff darstellt und unionsweit einheitlich ausgelegt werden muss. Die Prüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob der Antragsteller tatsächlich über die Mittel verfügen kann, ohne weitere Nachforschungen zu deren Herkunft. Dies entspricht dem Ziel der Richtlinie, die Einreise und den Aufenthalt von Freiwilligen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts führt der Gerichtshof aus, dass die unionsrechtlichen Vorschriften nationalem Recht vorgehen und die nationalen Institutionen verpflichtet sind, dem Unionsrecht volle Wirksamkeit zu verleihen. Nationales Recht darf die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Wie der EuGH bereits im Urteil Global Ink Trade (C-537/22) vom 11. Januar 2024 betont hatte, können sich die Mitgliedstaaten weder auf innerstaatliche Rechtsvorschriften noch auf eine gefestigte nationale Rechtsprechung berufen, wenn diese die Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts gefährden.

Daraus folgt, dass der vorlegende Richter im konkreten Fall der Auslegung des EuGH zu folgen hat, selbst wenn dies bedeutet, von der Rechtsprechung des ungarischen Obersten Gerichtshofs abzuweichen, die nach nationalem Recht verbindlich wäre.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz des Vorrangs auch dann Anwendung findet, wenn eine nationale Praxis, die auf der Rechtsprechung eines obersten Gerichts beruht, zusätzliche Anforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Freiwilligentätigkeit vorsieht, die über das Unionsrecht hinausgehen.

Die italienische Rechtslage

In Italien wurde die Richtlinie (EU) Nr. 2016/801 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung von Freiwilligentätigkeiten durch das Gesetzesdekret Nr. 71/2018 umgesetzt, welches Artikel 27-bis des Gesetzesdekrets Nr. 286/1998 (Einheitstext über die Einwanderung) ergänzt hat, welcher wiederum im Jahr 2007 eingeführt worden ist.

Kürzlich wurde Artikel 27-bis des Einheitstextes über die Einwanderung durch das Gesetzesdekret Nr. 146 vom 3. Oktober 2025 weiter geändert. Demnach wird der ministerielle Erlass, der die Zulassung junger ausländischer Freiwilliger zu Programmen von allgemeinem Interesse und sozialem Nutzen regelt, künftig alle drei Jahre -statt jährlich -erlassen, um ihn an den zeitlichen Rahmen der weiteren Einwanderungsquotenverordnungen anzugleichen.

Im Sinne der genannten Rechtsnormen muss ein Drittstaatsangehöriger, der in Italien eine Freiwilligentätigkeit ausüben möchte, zwischen 25 und​ 35 Jahre alt sein. Zudem unterliegt er der Prüfung weiterer Voraussetzungen, etwa der Gemeinnützigkeit und sozialen Ausrichtung der Organisation, welche das Freiwilligenprogramm fördert, dem Abschluss einer speziellen Vereinbarung zwischen dem Ausländer und der Organisation, welche das Freiwilligenprogramm veranstaltet sowie der Übernahme der vollständigen Verantwortung durch diese Organisation für die Kosten des Aufenthalts des Freiwilligen.

Es ist daher die Organisation des Freiwilligenprogramms, welche den Antrag auf Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beim Einheitsschalter für die Einwanderung (sog. „Sportello unico per l’immigrazione“) bei der zuständigen Präfektur einzureichen hat.

Schlussanmerkungen

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-525/23 stärkt den Schutz von Drittstaatsangehörigen, die eine Freiwilligentätigkeit in der EU ausüben möchten, und verringert das Risiko restriktiver Auslegungen durch nationale Behörden. Die zuständigen Einrichtungen sind gehalten, ihre nationalen Verfahren entsprechend anzupassen und von der Forderung zusätzlicher, in der Richtlinie nicht vorgesehener Voraussetzungen oder Nachweise abzusehen.

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