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Rückkehrer-Regelung: wichtigste Klarstellungen der letzten Monate

​​​​​​veröffentlicht am 11. Dezember 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

In den letzten Monaten stand die Rückkehrer-Regelung im Mittelpunkt wichtiger Klarstellungen seitens des italienischen Finanzamtes und der Rechtsprechung. Die jüngsten Auslegungen betreffen relevante Aspekte wie die Anwendbarkeit auf Aktienoptionen, die Anwendung der Regelung bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten, die Möglichkeit, ergänzende Erklärungen einzureichen, um die Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, und die durch die „De-minimis"-Beihilfen für Selbstständige auferlegten Beschränkungen.


Wann sind Aktienoptionen von der Rückkehrer-Regelung ausgeschlossen?

Das Finanzamt hat in seiner Antwort auf die Anfrage Nr. 274 vom 28. Oktober 2025 den Fall von drei Mitarbeitern eines italienischen Unternehmens analysiert, die die Regelung für Rückkehrer für die Steuerjahre 2021-2024 in Anspruch genommen hatten (unter Anwendung der für diese Jahre geltenden Bestimmungen gemäß Art. 16 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 147/2015). Insbesondere hatten diese Arbeitnehmer von dem italienischen Unternehmen Einkünfte aus aktienbasierten Incentivierungsprogrammen (Aktienoptionen und ähnliche Instrumente) erhalten, deren Fälligkeit für das Jahr 2025 vorgesehen war.


Im Jahr 2024 hatten die oben genannten Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis mit dem italienischen Unternehmen beendet und ab 2025 ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt. Daher bezog sich die bei dem Finanzamt eingereichte Anfrage auf die Möglichkeit, die Rückkehrer-Regelung auf die oben genannten Einkünfte anzuwenden, die von Personen erzielt wurden, die nicht mehr in Italien steuerlich ansässig sind, sich jedoch auf eine in Italien ausgeübte unselbstständige Tätigkeit beziehen. Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Rückkehrer-Regelung auf diese Einkünfte ab, da die Arbeitnehmer nicht mehr alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Vergünstigung erfüllten, da ihr steuerlicher Wohnsitz nicht mehr in Italien lag.


Obwohl sich die Einkünfte aus den aktienbasierten Incentivierungsprogrammen auf Jahre beziehen, in denen die Anwendung der Rückkehrer-Regelung möglich war, wurden sie tatsächlich im Jahr 2025 erzielt. Da für diese Einkünfte das Kassaprinzip gilt, erfolgt die Besteuerung im Jahr des Erhalts, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Rückkehrer-Regelung nicht mehr gegeben sind.

 

Rückkehrer-Regelung auch anwendbar, wenn eine der Tätigkeiten die Voraussetzungen nicht erfüllt

In Bezug auf die neue Rückkehrer-Regelung (geregelt durch Art. 5 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 206/2023 und anwendbar ab 2024) wurde in der Antwort auf die Anfrage Nr. 263 vom 13. Oktober 2025 die Voraussetzung des ausländischen Wohnsitzes geprüft.


Insbesondere betraf die Anfrage den Fall eines Steuerpflichtigen, der drei Steuerperioden im Ausland gewohnt hatte, während denen er für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet und gleichzeitig Lehrtätigkeiten für eine italienische Universität ausgeübt hatte. Ab 2026 möchte der Steuerpflichtige nach Italien ziehen, um bei einem Unternehmen zu arbeiten, das nicht mit dem ausländischen Unternehmen verbunden ist, aber weiterhin mit derselben Universität zusammenzuarbeiten. 


Das Finanzamt hat klargestellt, dass der neu in Italien ansässige Steuerzahler für das Jahr 2026 die Steuervergünstigungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen kann, und zwar ausschließlich in Bezug auf das Einkommen aus der Tätigkeit, die er bei dem Unternehmen ausüben will, für das er im Ausland nicht gearbeitet hat. Das Einkommen aus der Zusammenarbeit mit der Universität fällt hingegen nicht unter die oben genannte Steuervergünstigung, da es aus einer Tätigkeit für denselben Arbeitgeber stammt, für den er bereits gearbeitet hatte, als er im Ausland ansässig war und vor seiner Auswanderung, sodass ein längerer Zeitraum  von sieben Jahren der vorherigen Auslandsansässigkeit erfüllt sein muss.

 

Rückkehrer-Vorteile auch mit ergänzender Erklärung

Mit dem Beschluss Nr. 30569 vom 20. November 2025 hat sich der italienische Kassationsgerichtshof erneut mit der Möglichkeit befasst, die in Art. 16 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 147/2015 geregelte Steuervergünstigung für im Ausland lebende Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Option durch eine ergänzende Erklärung ausgeübt wurde.


Der Fall betraf einen Steuerzahler, der 2016 nach Italien zurückgekehrt war und weder bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Anwendung der Regelung auf sein Gehalt gestellt noch im Rahmen seiner ordnungsgemäß eingereichten Steuererklärung von dieser Regelung profitiert hatte. Das Finanzamt hatte die Erstattung der in den Jahren 2016-2017 zu viel gezahlten Steuern abgelehnt, da die Teilnahme an der Regelung mit ergänzenden Erklärungen beantragt worden war, die am 15. Februar 2020 (d. h. nach Ablauf der regulären Frist von 90 Tagen) eingereicht worden waren. Die Ablehnung der Rückerstattung durch das Finanzamt stand im Einklang mit der Auslegung des Rundschreibens Nr. 33/2020, in dem klargestellt wurde, dass für die Inanspruchnahme der Rückkehrer-Regelung die Möglichkeit ausgeschlossen ist, eine ergänzende Steuererklärung zugunsten des Steuerpflichtigen nach einer Frist von neunzig Tagen nach Ablauf der regulären Frist einzureichen, da es sich um eine optionale Regelung handelt.


Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Kassationsgerichtshof (im Einklang mit einer sich offenbar verfestigenden Rechtsprechung) dieser Auslegung widersprochen und festgestellt, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf die Vergünstigung hat, wenn er nachweist, dass er die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt, auch wenn die Inanspruchnahme durch eine ergänzende Steuererklärung nach Ablauf der Frist erfolgt.

 

Rückkehrer-Regelung und „De-minimis"-Beihilfen

Die Antwort des Wirtschaftsministeriums auf die Anfrage Nr. 5-04717 im Finanzausschuss der Abgeordnetenkammer bestätigte, dass die Steuerbefreiung für in Italien erzielte Einkünfte von Selbstständigen den Bedingungen und Beschränkungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften für „De-minimis"-Beihilfen unterliegt.


Im Wesentlichen sieht Art. 5 Abs. 7 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 209/2023 vor, dass die Steuervergünstigung für selbstständige Rückkehrer die in der EU-Verordnung 1407/2013 festgelegten Grenzen nicht überschreiten darf. Danach darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, die einem einzelnen Unternehmen gewährt werden, 200.000 Euro in drei Geschäftsjahren nicht übersteigen. Diese Obergrenze wurde dann durch die EU-Verordnung Nr. 2831/2023 auf 300.000 Euro angehoben.


Der Dreijahreszeitraum ist auf rollierender Basis zu betrachten: Bei jeder neuen Vergünstigung ist die Gesamtsumme der in den vorangegangenen drei Jahren gewährten Beihilfen zu überprüfen.


Das Dekret Nr. 115/2017 des ital. Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, das das nationale Beihilfenregister (RNA) regelt, legt fest, dass die Überschreitung der Obergrenze die Inanspruchnahme der Beihilfe unrechtmäßig macht.


Wenn der rückkehrende Freiberufler die oben genannte Obergrenze überschreitet (z. B. durch falsche Berechnung des Dreijahreszeitraums auf fester statt auf rollierender Basis), gehen einige Dienststellen des Finanzamtes davon aus, dass er die gesamte Befreiung verliert und nicht nur den Teil, der die Obergrenze überschreitet.

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Luca Pagani

Certified Tax Consultant, statutory auditor (Italien)

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