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Grünes Licht für die Übermittlung von Mitteilungen zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Auftragsverträge im Logistiksektor

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​​​​​​​veröffentlicht am 9. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Das Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz Nr. 207 vom 30. Dezember 2024) hat eine optionale Umsatzsteuerregelung eingeführt, die es Unternehmen aus dem Logistik- und Transportsektor ermöglicht, die Reverse Charge anzuwenden und die Umsatzsteuer für die im Rahmen von Werkverträgen erhaltenen Dienstleistungen zu entrichten.

Aufträge und illegale Arbeitnehmerüberlassung: Bekämpfung des unrechtmäßigen Vorsteuerabzugs durch die Verwaltung

Die Gründe für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Reverse-Charge-Verfahrens liegen in der Notwendigkeit, die Umsatzsteuerhinterziehung im Logistiksektor einzudämmen. Die Steuerbehörden vertreten die Auffassung, dass häufig Werkverträge abgeschlossen werden, um stattdessen die Arbeitnehmerüberlassung vorzutäuschen.

Insbesondere zeichnet sich der Werkvertrag gemäß Art. 1655 des italienischen Zivilgesetzbuches durch die Rolle des Auftragnehmers aus, d. h. des Unternehmers, der seine eigene Produktionsorganisation einsetzt und die Risiken der Ausführung der vereinbarten Arbeiten oder Dienstleistungen übernimmt (Art. 19, Abs. 1, Gesetzesdekret Nr. 276/2003). 

Handelt die Person hingegen nicht als Unternehmer, sondern beschränkt sich darauf, die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und fungiert damit im Wesentlichen als Vermittler, handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung. Da letztere Tätigkeit spezialisierten Betreibern vorbehalten ist und der Erteilung einer entsprechenden ministeriellen Genehmigung unterliegt, stellt die Vortäuschung eines Werkvertrags zur Verschleierung der Arbeitnehmerüberlassung ein rechtswidriges Verhalten dar. 

Die Folge im Falle eines Tax-Audits ist die Nichtanerkennung des Werkvertrags oder Unterwerkvertrags mit Beanstandung der vom Auftraggeber abgezogenen Umsatzsteuer und der Verhängung von Verwaltungs- und Strafmaßnahmen durch die Steuerbehörden. 

Um diesem Phänomen Einhalt zu gebieten, wurde die zwingende Verpflichtung zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf „Dienstleistungen im Rahmen von Werkverträgen und Unteraufträgen” gegenüber Auftraggebern aus dem Transport- und Logistiksektor ausgeweitet (Art. 17 Abs. 6 Buchstabe quinquies), D.P.R. Nr. 633/1972). Diese Bestimmung kann jedoch erst nach Erteilung der Genehmigung gemäß Art. 395 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG durch den Rat der Europäischen Union in Kraft treten. 
​​
Die fakultative Regelung wurde daher in Erwartung der Stellungnahme des EU-Gesetzgebers zur Umsetzung einer endgültigen Verpflichtung eingeführt. 

Funktionsweise der optionalen Regelung und Vorteile

Die Umqualifizierung von Werkverträgen als illegale Arbeitnehmerüberlassung durch die Steuerbehörden hat zur Folge, dass die entrichtete Umsatzsteuer nicht abzugsfähig ist und Strafen für unrechtmäßige Abzüge proportional in Höhe von 70 % der fälschlicherweise abgezogenen Steuer berechnet werden (Art. 6 Abs. 6 Gesetzesdekret Nr. 471/1997), unbeschadet der strafrechtlichen Relevanz der Straftat bei Überschreitung bestimmter quantitativer Schwellenwerte. 

Nach Ansicht des Verfassers ermöglicht die freiwillige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens durch Unternehmen im Logistik- und Transportsektor, die Leistungen auf der Grundlage von Werkverträgen erhalten, das Risiko einer Beanstandung des unberechtigten Vorsteuerabzugs durch die Steuerbehörde zu mindern.

Im Folgenden wird daher ein Überblick über die Hauptmerkmale der neuen optionalen Regelung gegeben, da das Dokument mit den operativen Anweisungen der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde (Maßnahme Nr. 309107/2025 des Direktors der Steuerbehörde):
  • Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Mitteilung über die Ausübung der Option an die Steuerbehörde mittels eines speziellen Formulars (verfügbar unter folgendem Link: Mod​) obliegt dem Auftraggeber der im Rahmen eines Werkvertrags erbrachten Dienstleistungen;
  • Für die Identifizierung des Auftraggebers als „Unternehmen, das Transport- und Umschlagdienstleistungen sowie Logistikdienstleistungen erbringt”, was eine Voraussetzung für den Zugang zu dieser Regelung ist, wurden derzeit keine objektiven Kriterien festgelegt. Zur genauen Identifizierung könnte es sinnvoll sein, sich auf die spezifischen ATECO-Codes zu beziehen, die in der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit angegeben sind;
  • Die Anwendung der Reverse Charge kann auch in Bezug auf Vorgänge zwischen Subunternehmern beantragt werden. In diesem Fall ist unter Auftraggeber der Subunternehmer und unter Dienstleister der Subunternehmer zu verstehen;
  • Die Ausübung der Option in einer der Beziehungen zwischen Unterauftragnehmer und Subunternehmer ist unabhängig von der Ausübung derselben in der Beziehung zwischen Auftraggeber und Hauptauftragnehmer. Darüber hinaus muss für jede Unterauftragsbeziehung, für die die Option in Anspruch genommen werden soll, eine separate Mitteilung mit den Vertragsdetails eingereicht werden;
  • Die Option hat eine Laufzeit von drei Jahren und gilt ab dem Datum der Übermittlung der Mitteilung als ausgeübt;
  • Nach Ausübung dieses Rechts wird die Zahlung der Umsatzsteuer auf Dienstleistungen, die im Rahmen von Werk- und Unteraufträgen erbracht werden, vom Auftraggeber im Namen und auf Rechnung des Dienstleisters vorgenommen, der jedoch gesamtschuldnerisch für die geschuldete Steuer haftet und weiterhin zur Ausstellung der Rechnung gemäß Art. 21 D.P.R. 633/1972 verpflichtet ist, die in jedem Fall dem Lieferanten obliegt. ​

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