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Reine Holdinggesellschaft und Rechtsmissbrauch: Vorsicht beim unbefristeten Aufschub der Gewinnabführung

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 08​. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten​​

​Die in der Richtlinie des MEF (ital. Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) vom 27. Februar 2025 befürwortete Auslegung führt zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil, wenn die Gewinnabführung an den natürlichen Aktionär einer Holdinggesellschaft auf unbestimmte Zeit verschoben wird.


Die Gründung einer reinen Holdinggesellschaft, d.h. einer Gesellschaft, die lediglich Beteiligungen hält, ohne operative oder koordinierende Funktionen auszuüben, ist eine völlig legitime Entscheidung im Rahmen der Steuerplanung. Insbesondere das „mittelbare“ Halten einer Beteiligung über eine Holdinggesellschaft kann steuerliche Vorteile bringen, die vom Gesetz voll anerkannt werden.
Dazu gehören insbesondere:
  • die Besteuerung der erhaltenen Dividenden zum ermäßigten Satz von 1,2 Prozent, der dem IRES-Satz (Körperschaftssteuer) von 24 Prozent entspricht, der auf 5 Prozent der steuerpflichtigen Dividende angewandt wird (Artikel 89 des ital.  Gesetzes zur Konsolidierung der Einkommenssteuer TUIR), anstelle der 26 Prozent die bei direktem Erhalt durch eine natürliche Person vorgesehen sind;
  • derselbe ermäßigte Steuersatz von 1,2 Prozent auch für qualifizierte Kapitalerträge, die im Rahmen der Beteiligungsfreistellung (Artikel 87 TUIR) realisiert werden, als Alternative zu der normalerweise von der natürlichen Person zu zahlenden Ersatzsteuer von 26 Prozent.

Die vollkommene Legitimität der vorgenannten Steuervergünstigungen ist durch ihren vorübergehenden Charakter gerechtfertigt, da die endgültige Besteuerung nur aufgeschoben wird und bei der Gewinnabführung dennoch beim natürlichen Aktionär anfällt.

Wird die Gewinnausschüttung hingegen auf unbestimmte Zeit hinausgezögert, kann ein ursprünglich befristeter Vorteil faktisch dauerhaft werden. Dadurch wird die Grundlage, auf der die steuerliche Begünstigung beruht, verfälscht. In solchen Fällen kann die Transaktion gemäß Artikel 10-bis des ital. Gesetzes Nr. 212/2000 als Rechtsmissbrauch gewertet werden.

Diese Auslegung wird durch die Richtlinie des MEF vom 27. Februar 2025 gestützt, die zu den potenziell missbräuchlichen Fällen auch den nicht nur vorübergehenden „Aufschub der Besteuerung“ zählt, d. h. Verhaltensweisen, die darauf abzielen, die Besteuerung ohne triftige außersteuerliche Gründe auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben.

Die Nichtausschüttung von Gewinnen an den Aktionär ist nicht per se missbräuchlich, sofern sie durch konkrete und nicht marginale wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Reinvestitionen in neue Beteiligungen, beim Erwerb von Unternehmen zur Gründung einer Geschäftstätigkeit oder bei der aktiven Verwaltung eines beweglichen/immobilen Vermögens.

Werden die Gewinne hingegen einfach einbehalten und in Finanzprodukte, Policen oder Instrumente reinvestiert, die auch von einer natürlichen Person gezeichnet werden könnten, kann das Fehlen eines gültigen außersteuerlichen Zwecks dazu führen, dass die Transaktion als Steuerumgehung eingestuft wird.​

Das vorgenannte Risiko erhöht sich, wenn die Holdinggesellschaft die nicht ausgeschütteten Gewinne ausschließlich für persönliche Zwecke des Aktionärs verwendet, z. B. um ihm Darlehen zu gewähren, Immobilien zu seinem Nutzen zu erwerben oder Ausgaben persönlicher Art zu tätigen. In solchen Fällen kann eine fiktive Zwischenschaltung gemäß Artikel 37 Absatz 3 des ital. Präsidialdekrets 600/1973 vorliegen, was nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Folgen hat.

Der Rückgriff auf eine statische Holdinggesellschaft kann eine wirksame und völlig legitime Möglichkeit der Steuerplanung darstellen, sofern sie nicht zu einem Instrument wird, um die Steuerlast auf unbestimmte Zeit zu umgehen. Der Aufschub der Besteuerung ist zulässig, muss aber zeitlich begrenzt und durch konkrete wirtschaftliche Gründe gestützt sein. Fehlen diese Voraussetzungen, ist das Risiko einer Anzeige wegen Rechtsmissbrauchs mit den damit verbundenen Sanktionsfolgen alles andere als gering.

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