Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Elementarschadenversicherung: Umwandlung in ein Gesetz mit Änderungen

PrintMailRate-it

​​​veröffentlicht am 30. Mai 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit der endgültigen Zustimmung des Senats am 21. Mai 2025 wurde das Gesetzesdekret Nr. 39/2025, das dringende Maßnahmen zur Einführung einer Elementarschadensversicherung gegen Katastrophenrisiken enthält, mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt. Die Maßnahme stellt einen grundlegenden Schritt bei der Umsetzung der durch das Haushaltsgesetz 2024 (Gesetz 213/2023, Artikel 1, Absätze 101-105) eingeführten Versicherungspflicht dar, die darauf abzielt, die Widerstandsfähigkeit der nationalen Produktionsstruktur gegenüber Katastrophenereignissen zu stärken.

Bei der Umsetzung in ein Gesetz wurden einige Änderungen vorgenommen, mit denen einige der Zweifel ausgeräumt werden konnten, von denen man sich eine Klärung erhofft hatte.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft gemietete Vermögenswerte. Konkret geht es um die Vorschrift, die die Verpflichtung des Unternehmers festlegt, die in Artikel 2424 Absatz 1 Abschnitt Vermögen, Punkt B-II, Nr. 1), 2) und 3) des Zivilgesetzbuches aufgeführten Vermögenswerte zu versichern, „die ungeachtet des Grundes für die Ausübung der Geschäftstätigkeit verwendet werden“; es wird nun festgelegt, dass der Unternehmer, der gemietete Vermögenswerte verwaltet und für deren Versicherung sorgt, eine Entschädigung an den Eigentümer des Vermögenswerts zahlen muss, der verpflichtet ist, die Beträge zur Wiederherstellung der beschädigten oder untergegangenen Vermögenswerte zu verwenden. Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der versicherte Unternehmer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Betriebsunterbrechung entgangenen Gewinn, und zwar bis zu einer Höhe von 40 Prozent der vom Eigentümer erhaltenen Entschädigung.

Eine weitere Änderung betrifft die Versicherungspflicht in Bezug auf nicht genehmigte Gebäude. Die Bestimmung stellt klar, dass nur Gebäude versicherbar sind:
  • die auf der Grundlage einer gültigen Baugenehmigung errichtet oder erweitert wurden oder deren Fertigstellung auf einen Zeitpunkt zurückgeht, zu dem die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vorgeschrieben war;
  • Gebäude, die nachträglich legalisiert wurden oder sich in einem laufenden Verfahren zur nachträglichen Baugenehmigung befinden.

Für nicht versicherbare Immobilien ist keine öffentliche Entschädigung oder Entlastung vorgesehen, auch nicht im Falle von Katastrophen- oder Naturereignissen.

Mit der Umstellung ändern sich auch die Parameter für die Einteilung der Unternehmen in Mikrounternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, da der Verweis auf die EU-Richtlinie 2023/2775 zugunsten der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission aufgegeben wird. 
Die ursprünglich auf den 31. Dezember 2024 festgesetzte und dann auf den 31. März 2025 verschobene Frist wurde anschließend wie folgt nach Unternehmensgröße differenziert:

​Unternehmensgröße
​Frist
​Mikro
31 Dezember 2025
​Klein
31 Dezember 2025
​Mittelgroß
​1 Oktober 2025
​Groß
​31 März 2025, aber der Verstoß wird 90 Tage lang (d.h. bis zum 28. Juni 2025) nicht bestraft

Gemäß Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fällt ein Unternehmen in eine Kategorie, wenn es die Grenzen von mindestens zwei der drei in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kriterien nicht überschreitet:

Unternehmensgröße
​Bilanzsumme
​Nettoerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen
​Durchschnittliche Mitarbeiterzahl im Geschäftsjahr
Mikro
​≤ 2 Millionen Euro
​≤ 2 Millionen Euro
​< 10
Klein
​≤ 10 Millionen Euro
​≤ 10 Millionen Euro
​< 50
​Mittelgroß
​≤ 43 Millionen Euro
​≤ 50 Millionen Euro
​< 250
​Groß
​> 43 Millionen Euro
​> 50 Millionen Euro
​≥ 250

Die Umwandlung in ein Gesetz betraf auch die Überziehungs- und Selbstbeteiligungsklausel. Das Gesetzesdekret greift auch in Artikel 1, Absatz 104 des Gesetzes Nr. 213/2023 ein, der Überziehungen und Selbstbeteiligungen auf 15 Prozent des Schadens begrenzt. Der neue Wortlaut schließt diese Grenzen für große Unternehmen, wie sie im Ministerialerlass 18/2025 definiert sind, sowie für Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen, die die Größenanforderungen zum Bilanzstichtag erfüllen, aus.

Die Einführung der Versicherungspflicht gegen Katastrophenrisiken stellt einen strategischen Schritt zum Schutz des nationalen Produktionsvermögens dar. Die jüngste Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 39/2025 in ein Gesetz – mitsamt den vorgenommenen Änderungen – klärt einige grundlegende Aspekte für die betriebliche Umsetzung durch Unternehmen. Gleichzeitig macht sie jedoch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den zu wählenden Versicherungslösungen erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass der Preiskontrollbeauftragte in Zusammenarbeit mit der IVASS (Italienisches Institut für die Aufsicht über Versicherungen) Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durchführt, um spekulativen Entwicklungen bei den Versicherungsprämien entgegenzuwirken. Dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung einer technisch fundierten und transparenten Bewertung der Versicherungspolicen, im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zum Risiko und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.​​

aus dem newsletter

​​​​​Tax Newsletter​​​​​​

autor

Contact Person Picture

Giorgia Cavallari

Certified Tax Consultant, statutory auditor (Italien)

Associate Partner

+39 02 6328 841

Anfrage senden

Profil

unsere Dienstleistungen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu