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Unrechtmäßige Kündigung in KMU: Sechs-Monats-Grenze verfassungswidrig

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Juli 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten

Mit dem jüngsten Urteil Nr. 118 aus 2025 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit von Artikel 9, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 23/2015 festgestellt, und zwar in dem Teil, der vorsieht, dass die Entschädigung für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber, der nicht die im Artikel 18 des Arbeiterstatuts festgelegten Größenanforderungen erfüllt, unrechtmäßig gekündigt wurden, „auf jeden Fall nicht den Höchstbetrag von sechs Monatsgehältern überschreiten kann“.

Dieses Urteil stellt einen weiteren Abbau der vom „Jobs Act“ eingeführten Gesetzesstruktur dar – insbesondere in Bezug auf die Sonderdisziplin für Arbeitsverhältnisse mit sogenannten „Kleinunternehmen“. Indem nun Entschädigungen möglich sind, die bis zum Dreifachen des bisherigen Höchstbetrags betragen können, markiert das Urteil eine bedeutende Weiterentwicklung der Sanktionsdisziplin bei unrechtmäßigen Kündigungen, dies auch in Bezug auf jene Kündigungen, bei denen der Schutz nach Gesetz Nr. 604/1966 anwendbar wäre, also bei Arbeitnehmern, die vor dem 7. März 2015 eingestellt wurden.

Der Ausgangsfall 

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wurde vom Gericht in Livorno aufgeworfen, das mit einem Rechtsstreit über die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Kündigung eines Arbeitnehmers befasst war, der nach dem 7. März 2015 von einem Kleinunternehmen eingestellt wurde.

Der vorlegende Richter beanstandete die Vereinbarkeit der starren Höchstgrenze (sechs Monatsgehälter) für Unternehmen mit weniger als fünfzehn Arbeitnehmern mit der Verfassung, da er diese Regelung als unangemessen und diskriminierend -im Vergleich zur Behandlung von Arbeitnehmern in größeren Unternehmen, bei denen die Entschädigung bis zu sechsunddreißig Monatsgehälter betragen kann- ansah.
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Diese Bestimmung stelle nicht nur eine -an den Grundsätzen von Gleichheit und Angemessenheit gemäß Artikel 3 der Verfassung gemessene- schwer rechtfertigbare Ungleichbehandlung dar, sondern führe, so der Richter, außerdem zu einem bloß symbolischen und standardisierten Schutz, häufig pauschal bemessen und losgelöst von einer tatsächlichen Bewertung des erlittenen Schadens. 

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs 

Bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Bestimmung ging der Verfassungsgerichtshof von der Überlegung aus, dass es zwar dem Gesetzgeber freisteht, das anzuwendende Schutzmodell zu wählen (Entschädigung anstatt Wiedereinstellung), diese Wahl jedoch den Grundsätzen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit entsprechen muss.

Die Festlegung einer starren und unüberwindbaren Höchstgrenze, selbst in Fällen besonders deutlicher Unrechtmäßigkeit einer Kündigung, hindert den Richter daran, die Entschädigung an die Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen, was auch im Kontrast zum Urteil Nr. 194 aus dem Jahre 2018 steht. Der Verfassungsgerichtshof erinnerte daran, dass der Schaden durch eine ungerechtfertigte Kündigung nicht starr und einheitlich beziffert werden kann, sondern eine Bewertung erfordert, welche „die Besonderheit des konkreten Falls und damit die Vielzahl an Variablen berücksichtigt, welche die Person des Arbeitnehmers direkt betreffen“ (darunter etwa die Betriebszugehörigkeit, das Verhalten der Parteien oder das Beschäftigungsumfeld).

Nicht beanstandet wurde hingegen der Mechanismus der Halbierung der Entschädigung, wie er für Kleinunternehmen vorgesehen ist. 

Verfassungswidrig erklärt wurde also ausschließlich die unüberwindbare Begrenzung auf sechs Monatsgehälter, dies, da der geringe Abstand zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag -drei bis sechs Monatsgehälter- „das Erfordernis zunichtemacht, die Höhe der Entschädigung an die Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen, mit Blick auf eine angemessene Wiedergutmachung und eine wirksame Abschreckung.“

Folgen der Entscheidung und zukünftige Perspektiven

Die unmittelbare Folge der Verfassungswidrigkeitserklärung ist die Hinfälligkeit des beanstandeten Rechtsnormteils, der daher nicht mehr angewendet werden darf, auch nicht in laufenden Rechtsverfahren.
Dies bedeutet, dass in Bezug auf Arbeitsverhältnisse, die dem Gesetzesdekret Nr. 23/2015 unterliegen (also nach dem 7. März 2015 begründet wurden) und nicht unter die Schwelle des Artikel 18 des Arbeiterstatuts fallen, der Richter die Entschädigung frei bestimmen kann, ohne an die Höchstgrenze von sechs Monatsgehältern gebunden zu sein, wobei jedoch der Grundsatz der Halbierung -verglichen mit der allgemeinen Disziplin für Großunternehmen- bestehen bleibt (daher also mindestens 3 und höchstens 18 Monatsgehälter).

Somit entsteht ein bedeutender Spielraum für richterliche Ermessensentscheidungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindest- und Höchstgrenzen, mit der Möglichkeit, deutlich höhere Beträge zuzuerkennen, als dies bisher bei ähnlichen Fällen üblich war.

Der Verfassungsgerichtshof hat es jedoch nicht versäumt, auf die Notwendigkeit eines Eingreifens durch den Gesetzgeber hinzuweisen, um die Bestimmungen der Schutzmechanismen bei unrechtmäßigen Kündigungen umfassend zu überarbeiten, mit dem Zweck, ein überholtes Modell zu überwinden, das Unternehmen ausschließlich anhand ihrer Größenordnung unterscheidet. In diesem Sinne wird die Einführung zusätzlicher Kriterien über die bloße Arbeitnehmeranzahl hinaus erhofft -etwa Umsatz oder Bilanzkennzahlen-, die bereits im europäischen Recht Berücksichtigung finden.

Das genannte Urteil reiht sich in eine fortschreitende Neubewertung der Disziplin des Jobs Act ein und trägt zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte, auch im Bereich der Kleinunternehmen, bei.

Offen bleibt jedoch die Frage hinsichtlich der Regelung für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 7. März 2015 begründet wurden, für die weiterhin Artikel 8 des Gesetzes Nr. 604/1966 gilt, welcher einen Mechanismus enthält, der dem nun für verfassungswidrig erklärten sehr ähnlich ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen Stellungnahme zu diesem Punkt birgt das Risiko von Unstimmigkeiten und Inkohärenzen, die möglicherweise Gegenstand zukünftiger rechtlicher Auslegungen oder -wie auch vom Verfassungsgerichtshof erhofft- gesetzgeberischer Maßnahmen sein könnten.​​​​

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