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Einwanderung und Arbeit: Die neuesten Entwicklungen

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​​​​​veröffentlicht am 31. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

Im letzten Monat sind einige gesetzliche Maßnahmen in Kraft getreten, die Neuerungen im Bereich der Einwanderungsverfahren in Italien eingeführt haben. Einerseits legt das Dekret des Ministerratspräsidenten vom 2. Oktober 2025 die neuen Quoten für den Zeitraum 2026-2028 für die Planung der sogenannten Einwanderungsströme fest, während andererseits das Gesetzesdekret Nr. 146 vom 3. Oktober 2025 – mit „Dringenden Bestimmungen zur regulären Einreise von Arbeitnehmern und ausländischen Staatsangehörigen sowie zur Steuerung der Migration” – Änderungen des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 (sog. „Italienischer Einheitstext zur Einwanderung”) vornimmt, die von Arbeitgebern bei der Verwaltung von Arbeitsverhältnissen mit Personen aus dem Ausland zu beachten sind. 

Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der oben genannten Rechtsvorschriften geben.

Die Einreisequoten gemäß dem Dekret des Ministerratspräsidenten von 2. Oktober 2025

Das Dekret des italienischen Ministerratspräsidenten über die Planung der legalen Einwanderungsströme ausländischer Arbeitnehmer nach Italien für den Dreijahreszeitraum 2026-2028 (sog. „Decreto Flussi”) legt in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des italienischen Einheitstexts zur Einwanderung die jährlichen Einreisequoten für selbstständige und unselbstständige Arbeitnehmer wie folgt fest: 164.850 für das Jahr 2026, 165.850 für das Jahr 2027 und 166.850 für das Jahr 2028.

Die Vorausfüllung der Anträge auf Unbedenklichkeitsbescheinigungen (sog. „Nulla Osta“) ist vom 23. Oktober 2025 ab 9:00 Uhr und bis zum 7. Dezember 2025 bis 20:00 Uhr möglich. Das System ist rund um die Uhr an allen Tagen der Woche verfügbar, einschließlich Samstag, Sonntag und 1. November.

Weitere Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des „Decreto Flussi” sind im interministeriellen Rundschreiben Nr. 8047 vom 16. Oktober 2025 enthalten.

Die Neuerungen des Gesetzesdekretes Nr. 146 vom 3. Oktober 2025

Das Gesetzesdekret Nr. 146 vom 3. Oktober 2025 (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen kurz das „Gesetzesdekret“) führt Änderungen in Bezug auf die bestehenden Bestimmungen des italienischen Einheitstexts zur Einwanderung ein und konsolidiert ferner einige Maßnahmen, die bereits im Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024, nachfolgend umgewandelt in das Gesetz Nr. 187 vom 9. Dezember 2024, vorgesehen waren.  

Beginn der Frist für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung

Aus Artikel 1 Buchstaben a) und b) des Gesetzesdekrets geht eine der wichtigsten Neuerungen klar hervor. Es handelt sich um die Frist für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung, die nun ab dem Datum der Anrechnung des Antrags auf die jährlichen Einreisequoten und nicht mehr ab dem Datum der Einreichung gilt. Diese Änderung gilt auch für die in den Artikeln 22 und 24 des italienischen Einheitstexts zur Einwanderung vorgesehenen Verfahren für Saisonarbeit.

Überpr​​üfung der Erklärungen der Arbeitgeber
Ebenfalls in Artikel 1 des Gesetzesdekrets, Buchstaben c) bis h), findet sich eine weitere bedeutende Gesetzesänderung: Es wurden nun verpflichtende Kontrollen der Richtigkeit der Erklärungen von Arbeitgebern, Gastinstitutionen und Forschungseinrichtungen eingeführt. Diese Kontrollen, die gemäß den in Artikel 71 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 vorgesehenen Verfahren durchzuführen sind, erstrecken sich auch auf Erklärungen in Bezug auf:
  • Einreise aus Arbeitszwecken in besonderen Fällen (Artikel 27 TUI);
  • Einreise und Aufenthalt für Freiwilligentätigkeiten (Artikel 27-bis TUI);
  • Einreise und Aufenthalt zu Forschungszwecken (Artikel 27-ter TUI);
  • Einreise und Aufenthalt für hochqualifizierte Arbeitnehmer/EU-Blue Card und im Rahmen von unternehmensinternen Versetzungen (Artikel 27-quater bis 27-sexies des Einheitstextes).

Vorausgefüllte Anträge und Beschränkungen für Arbeitgeber

Das Gesetzesdekret bestätigt unter anderem Artikel 2, der ein wichtiges digitales Verfahren institutionalisiert: Künftig sollen Anträge auf Arbeitsgenehmigungen über ein vom Innenministerium bereitgestelltes elektronisches System vorausgefüllt eingereicht werden können. Dieses Verfahren wird nun auch auf Saisonarbeitskräfte ausgeweitet, die im Rahmen, der im „Decreto Flussi“ festgelegten Quoten, beschäftigt werden. Darüber hinaus wird die Begrenzung auf drei Einzelanträge pro Jahr für jeden Arbeitgeber, der als privater Nutzer agiert, bestätigt. Beide Maßnahmen, die für 2025 versuchsweise eingeführt wurden, werden somit definitiv.

Auch in diesem Fall sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben der Nutzer bei der Vorausfüllung gemäß Artikel 71 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 zu überprüfen.

Temporäre Beschäftigung bis zur Umwandlung der Aufenthaltsgenehmigung

Gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekrets sind ausländische Arbeitnehmer ausdrücklich berechtigt, nicht nur während des Wartens auf die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch während der Umwandlungsphase einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und über eine Bescheinigung verfügen, welche die Einreichung des entsprechenden Antrags bestätigt.


Aufenthaltsgenehmigungen für Opfer von Ausbeutung, Menschenhandel oder Gewalt und der Koordinierungsausschuss zur „Caporalato”-Bekämpfung 

Darüber hinaus wird der Einsatz zur Bekämpfung von Ausbeutung am Arbeitsplatz und Menschenrechtsverletzungen fortgesetzt. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) des Gesetzesdekrets wurde die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen für Opfer von Menschenhandel (Artikel 18 des Einheitstextes), häuslicher Gewalt (Artikel 18-bis des Einheitstextes) und Arbeitsausbeutung (Artikel 18-ter des Einheitstextes) von 6 auf 12 Monate verlängert. Personen mit solchen Aufenthaltsgenehmigungen haben nun Anspruch auf die im Gesetzesdekret Nr. 48 vom 4. Mai 2023 vorgesehene Eingliederungsbeihilfe (sog. „Assegno di Inclusione“), wodurch eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Kategorien schutzbedürftiger Personen gewährleistet wird.

Darüber hinaus wird gemäß Artikel 8 des Gesetzsdekrets der interinstitutionelle Koordinierungsausschuss zur Bekämpfung der Ausbeutung am Arbeitsplatz (sog. „Tavolo Caporalato”), der durch Artikel 25-quater des Gesetzesdekrets Nr. 119 vom 23. Oktober 2018 eingerichtet wurde, zu einem ständigen Gremium. Seine Zusammensetzung wird erweitert und umfasst nun auch zivilrechtlich anerkannte religiöse Einrichtungen und Organisationen des dritten Sektors.

Zusätzliche Genehmigungen für Hausangestellte

Artikel 5 des Gesetzesdekrets verlängert die Regelung, die zusätzlich 10.000 jährliche Genehmigungen außerhalb der Quoten für Arbeitnehmer vorsieht, die in Familien- oder Pflegediensten für Personen mit Behinderungen sowie für über 80-Jährige beschäftigt sind, auf den Dreijahreszeitraum 2026–2028.

Freiwilli​​genprogramme

Das Gesetzesdekret legt in Artikel 6 fest, dass die Ministerialverordnung, welche die Zulassung junger ausländischer Freiwilliger zu Programmen von allgemeinem Interesse und sozialem Nutzen regelt, nun alle drei Jahre statt jährlich erlassen wird, entsprechend den Fristen der anderen Dekrete über Einreisequoten.

Verfahren zur Familienzusammenführung

Die letzte erwähnenswerte Bestimmung ist in Artikel 7 des Gesetzesdekrets enthalten und betrifft die Familienzusammenführung. Die Frist für die Erteilung der Genehmigung zur Familienzusammenführung wurde von 90 auf 150 Tage verlängert, um die italienischen Verfahren an die in den europäischen Rechtsvorschriften (Richtlinie 2003/86/EG) vorgesehene Höchstfrist anzupassen.​​

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