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Steuergutschrift für die „Sonderwirtschaftszone Süditalien“ (ZES Mezzogiorno): Verlängerung bis 2028 und mögliche territoriale Ausweitung

​​​​​​veröffentlicht am 5. Dezember 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

Der Gesetzentwurf zum Haushaltsgesetz 2026 verlängert bis 2028 die Steuergutschrift für Investitionen in der einheitlichen Sonderwirtschaftszone (ZES) und ändert ihre Regelungen teilweise ab. Es handelt sich um eine Vergünstigung, die in den vergangenen Jahren eines der wichtigsten Instrumente zur Anziehung von Investitionen in Süditalien darstellte und zur wirtschaftlichen Wiederbelebung von Regionen wie Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien, Sardinien, Molise sowie den geförderten Gebieten Abruzzos beigetragen hat.

Zu den interessantesten Neuerungen des Gesetzentwurfs gehört die mögliche Aufnahme der Regionen Marken und Umbrien in den begünstigten Anwendungsbereich. Diese Regionen werden im Entwurf als „Übergangsregionen“ eingestuft und würden von der Aufnahme erheblich strategisch profitieren.

Der am 16. Oktober 2025 an die Abgeordnetenkammer übermittelte Gesetzentwurf würde, sofern das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird, die in Artikel 16 des Gesetzesdekrets 124/2023 vorgesehene Vergünstigungen ausweiten und deren Anwendung vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 verlängern, innerhalb der neuen Ausgabengrenzen von 2,3 Milliarden für 2026, 1 Milliarde für 2027 und 750 Millionen für 2028.

Soweit vereinbar, bleiben die Bestimmungen des Dekrets vom 17. Mai 2024 anwendbar. Anspruch auf die Steuergutschrift haben alle Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und angewandtem Buchführungssystem, sowohl bestehende als auch neugegründete Unternehmen innerhalb der einheitlichen ZES. Wie bisher vorgesehen, bleiben bestimmte Sektoren ausgeschlossen, darunter die Stahl-, Kohle- und Braunkohlenindustrie, der Transportsektor (mit Ausnahme von Lager- und Transportunterstützungsdiensten) sowie die dazugehörigen Infrastrukturen, die Erzeugung, Speicherung, Übertragung und Verteilung von Energie und die entsprechenden Energieinfrastrukturen, Breitbandnetze sowie Unternehmen der Kredit-, Finanz- und Versicherungsbranche. Ebenfalls ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich in Liquidation oder Auflösung befinden, sowie Unternehmen, die gemäß der EU-Verordnung 651/2014 als in Schwierigkeiten gelten.

Für alle anderen Unternehmen bleibt die Förderung in vollem Umfang nutzbar, sofern die Maßnahmen Teil eines Erstinvestitionsprojekts sind und neue Investitionsgüter betreffen, die erworben oder geleast werden. Förderfähig sind daher Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen sowie Investitionen in Grundstücke und betriebliche Immobilien. Auch die quantitativen Beschränkungen bleiben bestehen: Die Investition muss mindestens 200.000 Euro betragen, darf 100 Millionen Euro pro Projekt nicht überschreiten und der Wert von Grundstücken und Gebäuden darf 50 Prozent der insgesamt begünstigten Investition nicht übersteigen.

Investitionen in betriebliche Immobilien sind auch dann förderfähig, wenn sie Immobilien betreffen, die bereits vom Rechtsvorgänger oder von anderen Personen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wurden.​

Zusammenfassung – Steuergutschrift für die Sonderwirtschaftszone Süditalien
​Zugangsbedingungen
  • Durchführung eines Erstinvestitionsvorhabens 
  • Anschaffung neuer betrieblicher Anlagegüter 
  • Anschaffung der Güter durch Kauf oder Leasing​​
​Förderfähige Investitionsgüter

  • Maschinen
  • Anlagen
  • Technische Ausrüstung 
  • Grundstücke 
  • Betriebliche Immobilien
​Quantitative Grenzen

  • Mindestinvestition: 200.000 Euro 
  • Höchstinvestition: 100 Millionen Euro pro Projekt 
  • Wert von Grundstücken und Gebäuden ≤ 50 Prozent der insgesamt begünstigten Investition

Die Verlängerung bestätigt auch den bisherigen Verfahrensablauf, der auf dem Mechanismus der doppelten Mitteilung beruht. Jede Investition muss der Steuerbehörde vorab gemeldet werden, und zwar zwischen dem 31. März und dem 30. Mai des Jahres, in dem die Investition durchgeführt wird. In dieser Mitteilung sind sowohl die seit dem 1. Januar angefallenen Ausgaben als auch jene anzugeben, die voraussichtlich bis zum 31. Dezember desselben Jahres getätigt werden. (So ist beispielsweise für Investitionen des Jahres 2026 die Mitteilung zwischen dem 31. März und dem 30. Mai 2026 zu übermitteln.)

Auf diese erste Phase folgt zu Beginn des darauffolgenden Jahres eine obligatorische ergänzende Mitteilung, die zwischen dem 3. und dem 17. Januar einzureichen ist (zum Beispiel: für Investitionen des Jahres 2026 ist die ergänzende Mitteilung zwischen dem 3. und dem 17. Januar 2027 zu übermitteln). In diesem Rahmen muss das Unternehmen die tatsächlich durchgeführten Investitionen bestätigen, die elektronischen Rechnungen beifügen, den Betrag der erworbenen Steuergutschrift angeben und die vom beauftragten Abschlussprüfer ausgestellte buchhalterische Bescheinigung vorlegen oder – sofern nicht prüfungspflichtig – eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft. Zudem ist vorgesehen, dass die in der ergänzenden Mitteilung angegebenen Investitionen, die in der ersten Mitteilung erklärten Beträge, nicht überschreiten dürfen.

Für die Steuergutschrift gilt weiterhin der Mechanismus der Neuberechnung. Sollte ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht innerhalb des zweiten auf den Erwerb bzw. die Fertigstellung folgenden Steuerjahres in Betrieb genommen werden oder sollte es veräußert, stillgelegt, für unternehmensfremde Zwecke genutzt oder an eine andere Produktionsstätte übertragen werden als jene, die den Anspruch auf die Förderung begründet hat – und dies innerhalb des fünften Steuerjahres nach Inbetriebnahme –, muss die Steuergutschrift neu berechnet werden, wobei diese Investitionen ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für geleaste Güter, unabhängig davon, ob die Kaufoption am Ende ausgeübt wird. Ein bereits in Anspruch genommenes Steuerguthaben, das den neu ermittelten Betrag übersteigt, ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat bis zum Fälligkeitstermin der Abschlusszahlung der Einkommensteuer für das Jahr zu erfolgen, in dem die genannten Umstände eingetreten sind.

Der Höchstbetrag, der von jedem Begünstigten nutzbaren Steuergutschrift, entspricht der aus der ergänzenden Mitteilung resultierenden Gutschrift, multipliziert mit dem Prozentsatz, der durch einen Erlass der Steuerbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der ergänzenden Mitteilungen bekannt gegeben wird. Dieser Prozentsatz wird bestimmt, indem das Gesamtausgabenlimit ins Verhältnis zur Gesamtsumme, der in den ergänzenden Mitteilungen angegebenen Steuergutschriften, gesetzt wird.

Die so festgelegte Steuergutschrift kann ausschließlich mittels Verrechnung im Steuermodell F24 genutzt werden.

Die Verlängerung fügt sich in eine klare Strategie ein: die Wiederbelebung der Wirtschaft in den Regionen Süditaliens zu unterstützen und neue Investitionen anzuziehen. Die Stabilität der Förderung und die zeitliche Ausdehnung bis 2028 stärken die Voraussetzungen für ein nachhaltiges und dauerhaftes Wachstum in den betroffenen Gebieten. Für Unternehmen, die nach Italien blicken, handelt es sich um eine konkrete Gelegenheit, die sorgfältig geprüft werden sollte.

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