Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



IRES-Prämie: Merkmale und Begünstigte der Vergünstigung

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1​. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten

Mit dem italienischen Ministerialdekret vom 8. August 2025 wurden die Durchführungsbestimmungen für die sogenannte IRES-Prämie festgelegt, die sich in einer Senkung des IRES-Steuersatzes für Unternehmen, die bedeutende Investitionen tätigen, ausschließlich für das Jahr 2025 niederschlägt.

Die in Art. 1, Abs. 436-444 des italienischen Gesetzes 207/2024 definierte und durch das Ministerialdekret vom 8. August 2025 umgesetzte IRES-Prämie besteht in einer Senkung des IRES-Steuersatzes um vier Prozentpunkte von 24 Prozent auf 20 Prozent, die unter bestimmten Zugangsbedingungen auf die für das Geschäftsjahr 2025 angegebenen Unternehmenseinkünfte anwendbar ist.

Die erste Voraussetzung für den Zugang zu dieser Vergünstigung betrifft die Verwendung der Gewinne des am 31. Dezember 2024 endenden Geschäftsjahres; insbesondere müssen mindestens 80 Prozent des im Geschäftsjahr 2024 erzielten Gewinns in eine spezielle Rücklage eingestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde Folgendes klargestellt:
  • Als „Rücklage” gilt jeder Gewinn, der bei der Genehmigung des Jahresabschlusses für andere Zwecke als die Ausschüttung bestimmt ist, einschließlich der Deckung von Verlusten;
  • Dividendenvorschüsse gemäß Art. 2433-bis des italienischen Zivilgesetzbuches werden einer Ausschüttung gleichgestellt;
  • Ohne Gewinn im Jahr 2024 besteht kein Anspruch auf die Vergünstigung.

Als zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IRES-Satzes von 20 Prozent ist die Durchführung bedeutender Investitionen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Termin für die Einreichung der Steuererklärung für den Zeitraum nach dem am 31. Dezember 2024 endenden Geschäftsjahr (für „Kalenderjahr”-Unternehmen bis zum 31. Oktober 2026) erforderlich. Konkret müssen die Investitionen den Erwerb, auch durch Leasing, von folgenden Vermögenswerten betreffen:
  • materielle und immaterielle 4.0-Güter, aufgeführt in den Anhängen A und B zum ital. Gesetz 232/2016;
  • Güter, die Gegenstand des Investitionsbonus 5.0 gemäß Art. 38 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 19/2024 mit Reduzierung des Energieverbrauchs sind.

Darüber hinaus müssen die oben genannten Güter miteinander verbunden sein und die Anforderungen der Neuheit und der betrieblichen Zweckgebundenheit erfüllen und für Produktionsstätten auf dem Staatsgebiet bestimmt sein. Der Mindestbetrag, der für solche Investitionen vorgesehen werden muss, entspricht dem höheren der folgenden Beträge:
  • 30 Prozent des zurückgelegten Gewinns 2024;
  • 24 Prozent des Gewinns 2023;
  • 20.000 Euro.

Der Verweis auf den Gewinn des Jahres 2023 zur Festlegung des Mindestinvestitionsbetrags dient als Parameter lediglich dazu, einen weiteren Mindestwert für förderfähige Investitionen festzulegen, mit der Folge, dass der in diesem Geschäftsjahr erzielte Gewinn für die Zwecke der betreffenden Förderung auch dann berücksichtigt werden kann, wenn er bereits ausgeschüttet wurde. Der Zugang zu der Vergünstigung ist daher nicht an die Erzielung eines Gewinns im laufenden Geschäftsjahr zum 31.12.2023 gebunden.

Eine weitere Voraussetzung für den Zugang zur IRES-Prämie hängt vom Beschäftigungsniveau ab. So wird verlangt, dass im Steuerzeitraum nach dem am 31.12.2024 endenden Zeitraum:
  • die Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (sog. „JAE“) im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre nicht zurückgegangen ist;
  • neue Mitarbeiter mit unbefristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden, die eine.

Beschäftigungssteigerung im Sinne von Art. 4 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 216/2023 darstellen, und zwar in einem Umfang von mindestens 1 Prozent der durchschnittlich im laufenden Steuerzeitraum zum 31.12.2024 beschäftigten unbefristeten Mitarbeiter und in jedem Fall um mindestens einen Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag.

Darüber hinaus dürfen potenzielle Begünstigte der IRES-Prämie im laufenden Geschäftsjahr zum 31.12.2024 oder im darauffolgenden Geschäftsjahr die Institution der Lohnausgleichskasse nicht in Anspruch genommen haben, mit Ausnahme der ordentlichen Lohnausgleichszahlung, die in den Fällen gemäß Art. 11, Absatz 1, Buchstabe a) der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung  Nr. 148 vom 14.09.2015 gezahlt wird.

Sind die oben beschriebenen Bedingungen erfüllt, muss darauf geachtet werden, dass keine Gründe vorliegen, die zum Erlöschen der Vergünstigung und damit zu deren Rückforderung führen. Diese Gründe liegen in folgenden Fällen vor:
Der für 2024 zurückgestellte Gewinnanteil wird innerhalb des zweiten Geschäftsjahres nach dem am 31.12.2024 endenden Geschäftsjahr ausgeschüttet;
Die Investitionsgüter werden innerhalb des fünften Steuerzeitraums nach dem Steuerzeitraum, in dem die Investition getätigt wurde, stillgelegt, an Dritte abgetreten, für Zwecke außerhalb der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verwendet oder dauerhaft an Produktionsstätten im Ausland übertragen.

Schließlich sieht Art. 12 des Ministerialdekrets vom 8.8.2025 die Kumulierbarkeit der IRES-Prämie mit anderen Vergünstigungen vor, die sich auf dieselben Kosten beziehen, wie z. B.:
  • die Steuergutschrift für 4.0-Investitionen gemäß ital. Gesetz 178/2020;
  • die Gutschrift für die 5.0-Transition gemäß Art. 38 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 19/2024.

In diesem Zusammenhang wird festgelegt, dass unbeschadet der Kumulierbarkeit mit anderen Vergünstigungen, die dieselben förderfähigen Kosten betreffen, die aufgrund der Senkung des IRES-Steuersatzes entstehende Steuerermäßigung nur im Rahmen der vom Unternehmen tatsächlich getragenen Kosten für die relevanten Investitionen gewährt wird.

In jedem Fall gelten weiterhin die Kumulierungsregeln für bestimmte Steuergutschriften, die jeweils in Art. 1 Abs. 1059 des italienischen Gesetzes 178/2020 und in Art. 38 Abs. 18 der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 19/2024 aufgeführt sind und die auch die „Nichtanrechnung bei der Bildung des steuerpflichtigen Einkommens und der Bemessungsgrundlage der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten” der betreffenden Maßnahmen vorschreiben.​

AUS DEM NEWSLETTER

​​​​​Tax Newsletter​​​​​​​​

autor

Contact Person Picture

Luca Pagani

Certified Tax Consultant, statutory auditor (Italien)

Senior Associate

+39 02 6328 841

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Nicola Munaro

Degree in Economy (Italien)

Junior Associate

+39 02 6328 841

Anfrage senden

Profil

unsere Dienstleistungen

​​​​BPO & Tax Compliance​​

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu