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Betriebstätte und Durchführung von Umsatzsteuer-Transaktionen: Analyse der Antwort auf die Anfrage Nr. 193/2025 der Italienischen Steuerbehörde

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​​​​veröffentlicht am 9. Oktober 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Die Steuerbehörde äußert sich erneut zur Zuordnung von eingehenden und ausgehenden Umsätzen zu einer Betriebstätte eines nicht ansässigen Unternehmens in Italien. Obwohl diese gegenüber der Muttergesellschaft keine rechtliche Selbständigkeit besitzen, gelten feste Niederlassungen als Umsatzsteuerschuldner für die über sie getätigten oder empfangenen Umsätze (Art. 17 Abs. 4 D.P.R. 633/1972, Art. 192-bis Richtlinie 2006/112/EG).


Die Einstufung der Transaktionen als von der Betriebsstätte durchgeführt und somit für Umsatzsteuerzwecke dieser zuzurechnen, ist jedoch oft nicht einfach. Dies erfordert eine Prüfung der konkreten Beteiligung an Käufen und Verkäufen, um festzustellen, ob die Betriebsstätte zur Erfüllung der daraus resultierenden Steuerpflichten verpflichtet ist.


Nach dem Erachten der Finanzverwaltung kann diese Beurteilung nicht auf abstrakten Vermutungen beruhen, sondern muss die tatsächliche Beteiligung der Betriebsstätte an jedem einzelnen Geschäft nach einem case-by-case Ansatz analysieren (Antworten 52/2021, 57/2023, 336/2023 und 374/2023).


Um zu verstehen, wie dieser Grundsatz in der Praxis umgesetzt wird, ist es sinnvoll, sich mit der Antwort auf die Anfrage Nr. 193/2025 zu befassen, die sich von früheren Stellungnahmen zu diesem Thema unterscheidet, da sie im Gegensatz zu diesen, die sich auf Dienstleistungen bezogen, den Fall einer Warenlieferung analysiert.


Der Fall betrifft ein nicht ansässiges Unternehmen, das im Großhandel mit Messgeräten für wissenschaftliche Zwecke tätig ist und über eine feste Niederlassung im Staatsgebiet verfügt. In dieser sind einige Mitarbeiter beschäftigt, die mit dem Verkauf der Produkte und den damit verbundenen Dienstleistungen betraut sind. Diese Tätigkeit ist in zwei Segmente unterteilt:

  1. Erste Produktlinie: Die feste Niederlassung in Italien unterhält direkte Beziehungen zu den Kunden und kümmert sich um das Marketing, das zur Steigerung des Marktanteils erforderlich ist, wobei sie ein gewisses Maß an Autonomie und Unabhängigkeit in Bezug auf die Organisation der Werbeaktivitäten bewahrt;
  2. Zweite Produktlinie: Die Vertriebsaktivitäten werden ausschließlich von der Muttergesellschaft wahrgenommen.

Alle Produkte, die sowohl zum ersten als auch zum zweiten Segment gehören, werden im Lager der ausländischen Muttergesellschaft gelagert und von dort aus direkt an die in Italien ansässigen oder niedergelassenen Endabnehmer geliefert.


Die an das Amt gerichtete Frage betraf daher die Unterscheidung zwischen den folgenden alternativen Hypothesen:

  1. Die Betriebsstätte ist direkt am Verkauf der Waren beteiligt, sodass sowohl ein innergemeinschaftlicher Erwerb der Produkte von der Muttergesellschaft als auch der anschließende Weiterverkauf der Produkte an Endabnehmer im Staat vorliegt, wobei beide Transaktionen für Mehrwertsteuerzwecke der in Italien ansässigen Betriebsstätte zuzurechnen sind;
  2. Die Verkäufe der Produkte werden vollständig von der Muttergesellschaft an Endkunden in Italien getätigt, da die Beteiligung der Betriebsstätte nicht so groß ist, dass die Transaktionen für Mehrwertsteuerzwecke dieser zuzurechnen sind.

Begründung ihrer Entscheidung berief sich die Verwaltung zunächst auf Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, der hervorhebt, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Betriebsstätte kann nur dann umsatzsteuerrelevante Geschäfte ausweisen, wenn sie „über eine ausreichende Dauerhaftigkeit und eine geeignete Struktur in Bezug auf die materiellen und personellen Mittel verfügen, die es ihr ermöglichen, die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an denen sie beteiligt ist, durchzuführen“ (Absatz 1).


Darüber hinaus muss gemäß Absatz 2 eine weitere Voraussetzung erfüllt sein: „Die technischen oder personellen Mittel dieser Betriebsstätte müssen vor oder während der Durchführung der Lieferung oder Dienstleistung für Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Lieferung oder Dienstleistung genutzt werden“ (Absatz 2).


Angesichts dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der verschiedenen konkreten Tätigkeiten, die von der Betriebsstätte in Bezug auf die Produkte des ersten Segments ausgeübt werden, zeigt sich eine eigenständige Verwaltung der Kundenbeziehungen, der Marketingaktivitäten und der Koordination des Kundendienstes, ohne dass eine vorherige Genehmigung von Preisen und Rabatten erforderlich ist.


Nach Ansicht der Steuerbehörden reichen diese Elemente aus, um die Rolle der italienischen Betriebsstätte als qualifizierend anzusehen. Folglich sind die Warenlieferungen als dank der direkten Intervention der Betriebsstätte mit ihren eigenen personellen und technischen Mitteln durchgeführt anzusehen. Daher obliegt der Betriebsstätte die Erfüllung der Umsatzsteuerpflichten, sie wird zum Steuerschuldner und ist für die Erfüllung der Steuerpflichten in Bezug auf die Gegenstände der ersten Produktlinie verantwortlich.


Für die weiteren in der Anfrage beschriebenen Vorgänge kann die Beteiligung der italienischen Betriebsstätte hingegen nicht als maßgeblich angesehen werden, da sich ihre Tätigkeiten auf die technische und logistische Unterstützung beschränken und keine direkte Beteiligung an der Aushandlung oder dem Abschluss von Verträgen beinhalten.


Die insgesamt anzuwendende umsatzsteuerliche Behandlung lässt sich somit wie folgt zusammenfassen:

  1. In Bezug auf die Waren des ersten Segments ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb von der Muttergesellschaft zu verzeichnen. Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe muss von der Betriebsstätte im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens entrichtet werden;
  2. Der anschließende Verkauf an gebietsansässige Personen unterliegt der Umsatzsteuer in Italien und muss durch Ausstellung einer elektronischen Rechnung durch die Betriebsstätte dokumentiert werden (Art. 17, Abs. 4, D.P.R. 633/1972);​​
  3. Die Umsatzsteuerpflichten in Bezug auf die Waren des zweiten Segments verbleiben bei der Muttergesellschaft. Die der Muttergesellschaft zuzurechnenden Vorgänge müssen jedoch buchhalterisch von denen der Betriebsstätte getrennt werden und sind in getrennten Registern sowie in verschiedenen Abschnitten der jährlichen Umsatzsteuererklärung zu erfassen.​

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Skevi Licollari, PhD, LL.M.

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