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Spaltung durch Ausgliederung: die zwei Neuerungen der Zivilrechtsreform

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​​​​​​​veröffentlicht am 09. Juli 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten

Mit der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 88/2025 – Korrektur der ital. gesetzvertretenden Rechtsverordnung 19/2023 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/2121 über Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen – hat der Gesetzgeber die Regelung der Spaltung durch Ausgliederung geändert und präzisiert, die erst mit der gesetzvertretenden Rechtsverordnung Nr. 19 vom 02.03.2023 eigenständig in unsere Rechtsordnung eingeführt wurde.

Die systemische Maßnahme konzentriert sich auf zwei grundlegende zivilrechtliche Neuerungen mit offensichtlichen operativen und steuerlichen Auswirkungen:
  • die Möglichkeit der Ausgliederung zugunsten bereits bestehender Gesellschaften;
  • die Zulässigkeit der Spaltung durch Ausgliederung des gesamten Vermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

Erste Neuerung: Ausgliederung auch zugunsten bereits bestehender Gesellschaften

Art. 2506.1 des ital. Zivilgesetzbuches in seiner ursprünglichen Fassung ließ vermuten, dass die Begünstigten einer Spaltung durch Ausgliederung zwingend neu gegründete Gesellschaften sein müssen.

Die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung 88/2025 hebt durch eine ausdrückliche Änderung der Vorschrift alle Auslegungszweifel aus und stellt klar, dass die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihr Vermögen auch an bereits bestehende Gesellschaften und nicht nur an eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften übertragen kann.

Artikel 2506.1 des ital. Zivilgesetzbuches lautet nun wie folgt: „Mit der Spaltung durch Ausgliederung überträgt eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon an eine oder mehrere bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften und behält die entsprechenden Aktien oder Anteile für sich.“

Diese Neuerung ermöglicht eine größere Flexibilität bei der Anwendung dieses Instituts und erleichtert Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen, auch Familienunternehmen, ohne dass neue Gesellschaften gegründet werden müssen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die in den Artikeln 2506-bis Absatz 4 und 2506-ter Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen für die Ausgliederung (Befreiung von der Vermögensaufstellung gemäß Artikel 2501-quater und von den Berichten gemäß den Artikeln 2501-quinquies ff.) nur auf Fälle beschränkt bleiben, in denen:
  • die Ausgliederung zugunsten neuer Gesellschaften erfolgt;
  • die Aktien oder Anteile vollständig der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zugewiesen werden.

Diese Einschränkung ist ausdrücklich in Art. 2506-bis Abs. 4 des ital. Zivilgesetzbuches in der durch die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung 88/2025 geänderten Fassung festgelegt, wonach die Anwendbarkeit der vereinfachten Regelung vom gleichzeitigen Vorliegen beider oben genannten Voraussetzungen abhängt.

Im Falle einer Ausgliederung an bereits bestehende Gesellschaften muss daher ein „vollständiger” Plan erstellt werden, der einen Sachverständigenbericht und Vermögensunterlagen enthält, insbesondere wenn es sich nicht um einen automatischen Tausch handelt (d. h. die begünstigte Gesellschaft ist nicht vollständig im Besitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt).

Zweite Neuerung: Ausgliederung des gesamten Vermögens

Eine weitere operative Unklarheit betraf die Möglichkeit, das gesamte Vermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, auszugliedern, wodurch faktisch eine „Aufspaltung durch Ausgliederung” zustande käme.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung hatte die vorherrschende Rechtslehre (siehe Grundsatz des Notariatsausschusses Triveneto L.G.1 und Forschungsdokument FNC-CNDCEC 14.2.2024) die Ausgliederung allein auf die Abspaltung beschränkt, auch aufgrund der Klausel, wonach „die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihre Tätigkeit fortsetzt”.

Die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung 88/2025 hat Art. 2506.1 des ital. Zivilgesetzbuches neu formuliert, um klarzustellen, dass die Ausgliederung auch das gesamte Vermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt zum Gegenstand haben kann. In diesem Fall erlischt die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nicht wie bei einer klassischen Aufspaltung, sondern besteht als reine Holdinggesellschaft weiter, deren Vermögen ausschließlich aus der Beteiligung an der begünstigten Gesellschaft besteht.

Die zivilrechtliche Anerkennung der vollständigen Ausgliederung erweitert das Potenzial dieses Instituts erheblich und macht es zu einem wirksamen Instrument auch für die Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen, beispielsweise im Hinblick auf Generationswechsel oder M&A-Transaktionen.

Gesellschafterrechtliche Aspekte: die neue Regelung zum Austritt

Mit den wesentlichen Änderungen verbunden ist auch die Reform des Art. 2506-ter, Abs. 6, ital. Zivilgesetzbuch, der nun ausdrücklich festlegt, dass der Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sein Austrittsrecht aufgrund der Spaltung nicht ausüben kann, auch wenn er ihr nicht zustimmt.

Damit wird die bisherige allgemeine Aussage überwunden und dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Beteiligung an der begünstigten Gesellschaft von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und nicht von ihren Gesellschaftern erworben wird, sodass etwaige individuelle Widersprüche der Gesellschafter irrelevant sind.

Das Recht des Gesellschafters, falls seine Beteiligung an Wert verliert, eine Haftungsklage gemäß Art. 2476 des ital. Zivilgesetzbuches zu erheben, bleibt unberührt, wenn die Spaltung durch Ausgliederung Teil einer umfassenderen Unternehmensoperation ist.

Schlussfolgerungen

Mit den durch die ital. gesetzvertretende Rechtsverordnung 88/2025 eingeführten Änderungen wird die Spaltung durch Ausgliederung um Inhalte und praktische Anwendungsmöglichkeiten erweitert und etabliert sich als eigenständiges und immer vielseitigeres Instrument der Unternehmensumstrukturierung.

Die Ausweitung auf bereits bestehende Gesellschaften und die Möglichkeit einer vollständigen Ausgliederung festigen den Nutzen dieses Instruments auch in komplexen Kontexten, erfordern jedoch die Beachtung der Verfahrensvorschriften und der steuerlichen Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem in Artikel 173 Abs. 15-ter des ital.  Gesetzes zur Konsolidierung der Einkommenssteuer TUIR verankerten Neutralitätsgrundsatz.

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