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Hyperabschreibungen für Investitionen, die ab dem 1. Januar 2026 getätigt werden

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 8. Januar​ 2026 | Lesedauer ca. 7 Minuten


Das italienische Haushaltsgesetz 2026 (Gesetz Nr. 199 vom 30. Dezember 2025) hat eine neue Regelung für Hyperabschreibungen eingeführt, die für Investitionen in Sachgüter gilt, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. September 2028 getätigt werden, unter Fortführung der Regelungen der Steuergutschriften Transizione 4.0 und 5.0. Die erweiterte Abzugsmöglichkeit erkennt für steuerliche Zwecke einen Aufschlag auf die Anschaffungskosten von Gütern an, der auf neue Güter beschränkt ist, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Staaten hergestellt wurden, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind.

Der Aufschlag ist nur für steuerliche Zwecke zur Berechnung der zusätzlichen Abschreibungsquoten und der Leasingraten gültig.

Die Hyperabschreibung gilt daher ausschließlich als Aufschlag auf die Abschreibungsquoten und nicht als Steuergutschrift; der Vorteil kommt nur bei einem hohen steuerpflichtigen Einkommen zum Tragen, und der erhöhte Abzug geht im Falle eines steuerlichen Verlustes nicht verloren, sondern der entsprechende Vorteil wird auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen, bis wieder ein Gewinn erzielt wird. Dieser Aspekt unterscheidet die Regelung der Hyperabschreibung von den Steuergutschriften 4.0 und 5.0, die auch ohne steuerpflichtiges Einkommen genutzt werden können.

Nach der neuen Regelung können die Anschaffungskosten der Güter daher unabhängig von der Kategorie des Guts mit folgenden einheitlichen Sätzen erhöht werden: in Höhe von 180 Prozent für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro, 100 Prozent für Investitionen über 2,5 Millionen Euro und bis zu 10 Millionen Euro und 50 Prozent für Investitionen über 10 Millionen Euro und bis zu 20 Millionen Euro. 

Die Berechnung der Abschreibungsquoten muss gemäß den Artikeln 102 und 103 des ital. Präsidialdekrets Nr. 917 vom 22.12.1986 („TUIR“) erfolgen, und in der Steuererklärung ist der zusätzliche Abschreibungsanteil in Höhe von 180 Prozent oder 100 Prozent oder 50 Prozent anzugeben, je nach Höhe der Investitionskosten. 
Das gleiche Verfahren ist bei Gütern anzuwenden, die im Rahmen von Leasingverträgen erworben wurden.
Die folgende Tabelle fasst die anwendbaren Aufschlagssätze und die entsprechenden Steuerersparnisse (italienische Körperschaftsteuer IRES) zusammen:

Investitionsbetrag

​Prozentsatz Aufschlag
Prozentsatz der Ersparnis (IRES 24 Prozent)
Bis zu 2,5 Millionen Euro
180
43,2
Über 2,5 Millionen und bis zu 10 Millionen Euro
100
24,0
​Über 10 Millionen und bis zu 20 Millionen Euro
​50
12,0

Die Vorschrift legt fest, dass die Vergünstigung ausschließlich für die folgenden Arten von Gütern gilt.
Bei den Sachgütern handelt es sich um neue Investitionsgüter, die in den aktualisierten Anhängen zum Haushaltsgesetz 2026 (Anhang III-bis) aufgeführt sind und mit dem Produktionsmanagementsystem des Unternehmens oder dem Liefernetzwerk verbunden sind. Die Aktualisierung der Anhänge hat der technologischen Entwicklung Rechnung getragen und neue Kategorien eingeführt, darunter:
  • Recheninfrastrukturen für künstliche Intelligenz und Simulation (HPC, Edge Computing, Workstations für maschinelles Lernen);
  • Infrastrukturen für die industrielle Konnektivität (private 5G-Netze, industrielles Wi-Fi 6/7, TSN-Systeme);
  • OT/IT-Cybersicherheitsinfrastrukturen (industrielle Firewalls, IDS/IPS gemäß IEC 62443);
  • fortschrittliche Bildverarbeitungssysteme, Exoskelette, HVAC-Anlagen für Produktionsprozesse.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind hingegen: PCs, Notebooks, Tablets, Drucker, Scanner, Büroperipheriegeräte, Heim- oder Kleinbüro-Netzwerkgeräte (SoHo) sowie Speichersysteme, die nicht in die Betriebsprozesse integriert sind.

Was immaterielle Güter betrifft, so hat Anhang III-ter zum ital. Haushaltsgesetz 2026 den Umfang der förderfähigen immateriellen Güter erheblich erweitert und die Steuerregelung an die Entwicklung der Basistechnologien angepasst. Zu den neuen förderfähigen Kategorien gehören:
  • Software für generative künstliche Intelligenz, Large Language Models (LLM), Agentic AI: Tools, die komplexe Entscheidungsprozesse ausführen und Inhalte oder Codes generieren können, die heute für die fortschrittliche Automatisierung, das computergestützte Design und die Optimierung von Industrieabläufen von entscheidender Bedeutung sind;
  • MLOps-Plattformen: Umgebungen, die die Entwicklung, Bereitstellung und Überwachung von KI/ML-Modellen mit Versionierungs-, Audit- und Compliance-Funktionen integrieren, die für die skalierbare und nachvollziehbare Einführung künstlicher Intelligenz unerlässlich sind;
  • Software zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks und zur LCA-Analyse: Anwendungen, die die Messung der Umweltauswirkungen über den gesamten Produktlebenszyklus ermöglichen und für die ESG-Berichterstattung und die Einhaltung der Kriterien der EU-Taxonomieverordnung von entscheidender Bedeutung sind;
  • Plattformen für Digital Product Passport und IDS-RAM-konforme Datenräume: Systeme, die die Interoperabilität und den sicheren Austausch von Industriedaten gemäß den Standards des International Data Spaces Reference Architecture Model gewährleisten und für die Rückverfolgbarkeit und den Datenverkehr auf den europäischen digitalen Märkten von grundlegender Bedeutung sind;
  • Low-Code-/No-Code-Plattformen für die schnelle Entwicklung industrieller Anwendungen: Umgebungen, die auch nicht-technischen Fachkräften die Erstellung maßgeschneiderter Softwaretools ermöglichen und so die Innovation in Produktions- und Entscheidungsprozessen beschleunigen;
  • Fortschrittliche Cybersicherheitslösungen, Digital Twins und Blockchain für Beglaubigung und Rückverfolgbarkeit: Technologien, die für die Gewährleistung der digitalen Resilienz, die virtuelle Nachbildung industrieller Prozesse und die sichere und unveränderliche Zertifizierung von Daten und Transaktionen von entscheidender Bedeutung sind und sich direkt auf Compliance, Sicherheit und Betriebskontinuität auswirken.

Förderfähig sind auch Investitionen in neue Sachgüter, die für die Eigenproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenverbrauch bestimmt sind, einschließlich Anlagen zur Speicherung/Akkumulation der erzeugten Energie. 

In Bezug auf Photovoltaikanlagen sind die Module gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) und c) des ital. Gesetzesdekrets 181/2023 für die Zwecke der Hyperabschreibung förderfähig: Das bedeutet, dass nur Module, die in EU-Staaten vom Typ b) und c) (Silizium-Heterojunction-Solarzellen  oder Tandemzellen, bifaziale Module mit hohem Wirkungsgrad) hergestellt werden, unter die Förderung fallen, mit Ausnahme von Modulen vom Typ a) (Wirkungsgrad mindestens 23,5 Prozent). 

Obwohl die Veröffentlichung des Durchführungsdekrets, die für den 31. Januar dieses Jahres vorgesehen ist, noch abzuwarten ist, werden die Investitionen grundsätzlich nach dem Grundsatz der steuerlichen Zurechnung gemäß Art. 109 des ital. Gesetzes zur Konsolidierung der Einkommensteuer TUIR gefördert. Im Wesentlichen gilt für die Hyperabschreibung bei beweglichen Gütern das Datum der Lieferung oder des Versands oder alternativ das Datum der Eigentumsübertragung, falls dieses später liegt, während bei geleasten Gütern das Datum der Lieferung an den Leasingnehmer maßgeblich ist.

Das Datum der Bestellung oder der Anzahlung ist nicht relevant, es sei denn, die Investition hat tatsächlich von früheren, nicht kompatiblen Vergünstigungen profitiert.

Die Maßnahme ist mit der Steuergutschrift 4.0 unvereinbar. Insbesondere können für sogenannte „vorbestellte” Güter, die bis zum 31. Dezember 2025 vorbestellt wurden, für die bereits die entsprechende Mitteilung eingereicht und die Bestätigung der Vergünstigung 4.0 erhalten wurde, diese Investitionen nicht von der Hyperabschreibung profitieren, auch wenn sie im Jahr 2026 getätigt werden. Wurde hingegen die Mitteilung für den Zugang zur Steuergutschrift 4.0 aufgrund erschöpfter Mittel annulliert, scheinen diese Investitionen dennoch für die neue Sonderabschreibung in Frage zu kommen.

Die erweiterte Abzugsmöglichkeit ist Personen vorbehalten, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, und bezieht sich auf Investitionen in Sachgüter für Produktionsstätten, die sich auf dem Gebiet des italienischen Staates befinden. Ausgeschlossen sind hingegen Unternehmen, die sich in freiwilliger Liquidation, Konkurs, Zwangsliquidation, Vergleich ohne Fortführung des Unternehmens oder anderen Insolvenzverfahren befinden, sowie Unternehmen, gegen die Sanktionen gemäß ital. gesetzesvertretenden Dekrets 231/2001 verhängt wurden. Die Vergünstigung ist außerdem an die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz und der Beitragspflichten gebunden.

Es ist zu beachten, dass der Anwendungsbereich der Maßnahme gegenüber früheren Fassungen reduziert wurde, da die Regelung eines zusätzlichen Aufschlags für sogenannte „grüne” Güter gestrichen wurde. Insbesondere wurden mit Inkrafttreten der neuen Regelung die erhöhten Fördersätze für solche Investitionen und/oder für Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs abgeschafft, da für Investitionen, die eine Senkung des Energieverbrauchs der Produktionsstätte oder der betreffenden Prozesse gewährleisten, keine erhöhten Sätze (220 Prozent, 140 Prozent, 90 Prozent) mehr vorgesehen sind. Auch die vereinfachten Regelungen, die in bestimmten Fällen (Ersatz abgeschriebener Güter, ESCo-Projekte, hocheffiziente Photovoltaikanlagen) einen automatischen Zugang zu den erhöhten Fördersätzen ermöglichten, sind weggefallen.

Der Zugang zu dieser Vergünstigung erfolgt nicht automatisch: Es ist erforderlich, Mitteilungen und Bescheinigungen über die förderfähigen Investitionen elektronisch über eine spezielle Plattform des staatlichen Betreibers zur Verwaltung von Energiedienstleistungen (GSE) zu übermitteln, und zwar nach standardisierten Mustern, die in einem interministeriellen Dekret der zuständigen Ministerien festgelegt werden, das innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden soll. In diesem Dekret werden unter anderem auch die Modalitäten für die Überprüfung der Herkunftsbindung und die für immaterielle Güter erforderlichen Unterlagen festgelegt. 

Wenn schließlich während des Zeitraums der Inanspruchnahme der Förderung das geförderte Gut veräußert oder für Produktionsstätten im Ausland bestimmt wird, erlischt die Inanspruchnahme der Restanteile nicht, sofern das Gut im selben Geschäftsjahr durch ein anderes neues Sachgut mit ähnlichen oder besseren technologischen Eigenschaften ersetzt wird: Wenn die Kosten des neuen Guts geringer sind, bleibt der Steuervorteil bestehen, jedoch nur bis zur Höhe der neuen Kosten.

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