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Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Geschäftsführerhaftung in Italien und Deutschland bei GmbH und S.R.L.

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​​​​veröffentlicht am 22. Mai 2025 | Lesedauer ca. 7 Minuten


Die Verwendung einer Kapitalgesellschaft bietet deren Gesellschaftern grundsätzlich die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, um eine Haftung mit privatem Vermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu vermeiden. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften laufen hingegen Gefahr, mit ihrem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft zu haften, wenn sie Sorgfaltspflichtverletzungen begehen, die zu Schäden bei der Gesellschaft führen. 


Geschäftsführer, die in grenzüberschreitenden Bereichen tätig werden, sollten dabei die jeweiligen Unterschiede der Rechtsordnungen im Blick behalten und sind gut beraten, sich über Haftungsrisiken, die eine Tätigkeit für eine Gesellschaft einer anderen Rechtsordnung möglicherweise mit sich bringen kann, frühzeitig zu informieren.


Der vorliegende Beitrag zeigt die Unterschiede zwischen den Vorschriften des italienischen S.r.l.-Rechts und des deutschen GmbH-Rechts in Bezug auf die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf, wobei ein Schwerpunkt auf die sich zwischen den beiden Ländern elementar unterscheidenden Verjährungsvorschriften gelegt wird.

Die Haftung des Geschäftsführers der italienischen S.r.l.

Allgemeine Grundlagen

Die Haftung des Geschäftsführers einer italienischen S.r.l. ist im italienischen Zivilgesetzbuch („Codice Civile“, im folgenden „CC“) geregelt.  

Gemäß Art. 2380-bis CC tragen die Geschäftsführer einer S.r.l. die alleinige Verantwortung für die Geschäftsführung der Gesellschaft. 

Gemäß Art. 2475-bis CC vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft in allen Angelegenheiten. Etwaige Beschränkungen ihrer Befugnisse sind Dritten gegenüber nicht entgegenhaltbar, auch wenn sie veröffentlicht sind (es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Dritten in arglistiger Absicht zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt haben).

Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und die Satzung auferlegten Pflichten müssen die Geschäftsführer mit der Sorgfalt vorgehen, die für die Erfüllung der mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verbundenen Verpflichtungen erforderlich ist (Art. 1176 CC), d. h. mit der Art der Aufgabe entsprechenden Sorgfalt.

Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die Verwaltungshandlungen der Geschäftsführer bzw. Verwaltungsratsmitglieder nicht nachprüfbar sind (sog. business judgement rule). Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann nämlich nicht für unternehmerische Entscheidungen haftbar gemacht werden, die sich später als wirtschaftlich unzweckmäßig erwiesen haben, da die vorherige Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung unter das unternehmerische Ermessen fällt und, obwohl sie eine Grundlage für eine Abberufung bilden kann, grundsätzlich keine vertragliche Haftung gegenüber der Gesellschaft begründen kann.

Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Managemententscheidungen ist jedoch nicht absolut und seine Wirksamkeit unterliegt Grenzen. 

So sieht Art. 2381 Abs. 6 CC – eine Vorschrift für Aktiengesellschaften, die auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt – vor, dass die Geschäftsführer verpflichtet sind, in voller Kenntnis der Sachlage zu handeln.

Außerdem sind die Geschäftsführer gemäß Art. 2476 Abs. 1 CC verpflichtet, die ihnen durch das Gesetz und die Satzung auferlegten Pflichten zur Verwaltung der Gesellschaft zu erfüllen und haften solidarisch für die daraus entstehenden Schäden.

Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, die für die Ausübung der Geschäftsführungsfunktion vorgesehen sind, sowie nachgewiesenes Missmanagement der Gesellschaft durch die Geschäftsführer können verschiedene zivilrechtlichen Haftungsarten des Geschäftsführungsorgans auslösen. 

So können sich die Geschäftsführer einer S.r.l. gegenüber der Gesellschaft (Art. 2392 CC), den Gesellschaftsgläubigern (Art. 2394 und 2394-bis CC) den Gesellschaftern oder Dritten (Art. 2395 CC) haftbar machen.

Die Funktion, die Voraussetzungen und die Rechtsnatur dieser verschiedenen Haftungsarten sind unterschiedlich, da die geschützten Interessen unterschiedlich sind.

Im nachfolgenden Abschnitt dieses Beitrags wird der Fokus auf das Thema der Verjährung des Haftungsklage der Gesellschaft gelegt, da hier die Unterschiede zwischen italienischem und deutschem Recht hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs am deutlichsten sind.

Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer

Nach Art. 2941​ Nr. 7) i.V.m. Art. 2949 Abs. 1 CC unterliegen Haftungsansprüche der Gesellschaft gegenüber einem Geschäftsführer einer fünfjährigen Verjährungsfrist, die bis zum Zeitpunkt als gehemmt gilt, zu dem der Geschäftsführer von seinem Amt ausscheidet.

Ein wichtiger Grundsatz ist jedoch unter Art. 2935 CC vorgesehen: Danach soll die Verjährung von Ansprüchen erst ab dem Tag beginnen zu laufen, ab dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der auch auf die Haftungsklage der Gesellschaft gegen seinen eigenen Geschäftsführer Anwendung findet. 

Damit hängt der Beginn des Ablaufs der Verjährung im Fall einer Haftungsklage gegen einen Geschäftsführer nicht nur vom Ausscheiden des Geschäftsführers von seinem Amt, sondern davon ab, wann der Schaden, den der Geschäftsführer durch sein Verhalten verursacht hat, „äußerlich“ (d.h. im Vermögensbereich der Gesellschaft) spürbar geworden ist (vgl. hierzu Kassationshof, I. Senat für Zivilsachen, Urt. vom 04.12.2015, Nr. 24715). Wird der Schaden für die Gesellschaft nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers von dessen Amt erkennbar, so gilt das als beginnender Zeitpunkt für den Ablauf der Verjährung. 

Dazu kommen sonderliche Verjährungsregelungen, etwa wenn der Geschäftsführer den Schaden vorsätzlich verschwiegen hat (dann gilt die Verjährung gemäß Art. 2941 Nr. 8) CC als gehemmt, bis der Vorsatz aufgedeckt wird – ein recht häufiger Fall ist, wenn die Verwaltungsorgane die Buchführung absichtlich verändert haben, um eine Unterschlagung zu verschleiern) oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers strafrechtliche Relevanz hat (dann gilt gemäß Art. 2947 Abs. 3 S. 1 CC die eventuell längere Verjährungsfrist, die für die betreffende Straftat vorgesehen ist).

Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gilt die Verjährung bis zum rechtskräftigen Urteil als unterbrochen und gehemmt zugleich (vgl. Art. 2943 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 2945 Abs. 2 CC).

Die Haftung des Geschäftsführers der deutschen GmbH

Allgemeine Grundlagen

Anders als im italienischen Recht ist die allgemeine Haftung des Geschäftsführers einer deutschen GmbH gegenüber der Gesellschaft nicht im BGB (dem deutschen Äquivalent zum italienischen „Codice civile“) geregelt, sondern spezialgesetzlich im „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)“.

Die zentrale Anspruchsgrundlage der Gesellschaft gegen einen seine Obliegenheiten durch sorgfaltswidrige Geschäftsführung verletzenden Geschäftsführer (Haftung im Innenverhältnis), ist dabei § 43 Abs. 2 GmbHG. „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen“, haften der Gesellschaft demnach solidarisch für den entstandenen Schaden. § 43 Abs. 2 GmbHG nimmt dabei Bezug auf den in § 43 Abs. 1 GmbHG allgemein definierten Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer. Wendet ein Geschäftsführer entgegen § 43 Abs. 1 GmbHG in Angelegenheiten der Gesellschaft hingegen nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes an, so macht er sich gegebenenfalls gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig für daraus entstehende Schäden. Auch nach deutschem Recht wird dem Geschäftsführer ein weitläufiger Entscheidungsspielraum zugestanden, sofern er bei der Entscheidung angenommen hat, auf der Basis angemessener Informationen zum Wohl der Gesellschaft zu handeln und dies auch vernünftigerweise annehmen durfte (sog. Business Judgement Rule). Überschreitet der Geschäftsführer jedoch diese Schwelle, indem er beispielsweise in fahrlässiger Weise Entscheidungen aufgrund unzureichender Informationsgrundlagen trifft oder gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt (Legalitätsgrundsatz), so droht ihm die Haftung mit seinem persönlichen Vermögen für Regressforderungen der Gesellschaft.

Neben der allgemeinen Anspruchsgrundlage des § 43 Abs. 2 GmbHG kann sich eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft in konkret bestimmten Fällen auch aus weiteren Bestimmungen des GmbHG (etwa bei Verstößen gegen Regelungen der Kapitalerhaltung) sowie aus deliktischen Ansprüchen ergeben, wobei diesbezüglich in der Praxis vor allem die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, sowie im Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Untreue eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Strafgesetzbuch (StGB) von Relevanz ist.

Verjährung

Während wie bereits oben dargestellt nach italienischem Recht die Verjährung der Geschäftsführerhaftung ganz grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers aus der Gesellschaft gehemmt ist und damit faktisch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt, kennt das deutsche Verjährungsrecht eine solche Regelung nicht. Vielmehr sieht das GmbHG in § 43 Abs. 4 für den Anspruch aus § 43 Abs. 2 eine gesonderte Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, die mit der „Entstehung des Anspruchs“ (vgl. hierzu § 200 S. 1 BGB) beginnt und nicht wie im Fall der Regelverjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den entsprechenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach herrschender Ansicht ist dabei die Entstehung des Anspruchs in diesem Sinne bereits mit dem Eintritt des Schadens dem Grunde nach anzunehmen. Damit ist gemeint, dass der konkrete Schaden noch nicht in seiner Höhe bezifferbar feststehen muss, sondern dass er hypothetisch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte. Nach deutschem Recht bleibt es sogar dann bei dem Verjährungsbeginn nach § 200 S. 1 BGB, wenn der Geschäftsführer seine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschafterversammlung bewusst nicht offenlegt.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass § 43 Abs. 4 GmbHG für die konkurrierenden deliktischen Ansprüche (siehe oben) keine Anwendung findet. Hat sich der Geschäftsführer also beispielsweise obendrein strafrechtlich wegen Untreue zu verantworten, so findet auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihn aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Anwendung, die zwar lediglich drei Jahre beträgt jedoch erst mit Kenntnis bzw. Kennenmüssen ohne grobe Fahrlässigkeit beginnt (siehe oben) und daher in der Praxis häufig erst später eintritt.

Praktische Hinweise

Obwohl das italienische und deutsche Gesellschaftsrecht in vielen Bereichen auf gleichen bzw. vergleichbaren Grundsätzen beruhen und Überschneidungen aufweisen, bestehen nach wie vor wichtige Unterschiede, die auch sensible Bereiche betreffen, wie eben die Verjährung des Haftungsanspruchs der Gesellschaft gegenüber seinen eigenen Geschäftsführern. Geschäftsführer, die in grenzüberschreitenden Bereichen tätig sind, sind daher gut beraten, sich frühzeitig und umfassend mithilfe von grenzüberschreitend tätigen Rechtsberatern über die jeweiligen Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen zu informieren.​

Autoren: ​​​
Marco Nichele - Senior Associate
Jurist (Univ.) Jakob Zaiser - Rechtsreferendar​

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