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Geeignete Gebiete und Photovoltaik: Das Regionale Verwaltungsgericht (in der Folge „TAR“) stellt alles ein und ruft das Verfassungsgericht an

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​​​​​​veröffentlicht am 10. Juni 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Am 13. Mai 2025 erließ das TAR von Latium mehrere Urteile, die das Dekret bezugnehmend auf geeignete Gebiete („D.M. Aree Idonee“) vom 21. Juni 2024 teilweise aufgehoben haben und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesdekrets Nr. 63/2024 („D.L. Agricoltura“) im Bereich Landwirtschaft aufkommen ließen, so dass das Verfassungsgericht angerufen wurde. 

Diese Entscheidungen bestätigten die Kritik, die von den Akteuren des Sektors der erneuerbaren Energien seit dem Inkrafttreten der heute beanstandeten Gesetzestexte geäußert wurde. Das TAR hob insbesondere hervor, dass sowohl das Dekret bezugnehmend auf geeignete Gebiete als auch das gegenwärtige Gesetzesdekret im Bereich Landwirtschaft im Widerspruch zu den EU-Grundsätzen bezüglich der Steigerung der Erzeugung erneuerbarer Energien stehen. So wurden beispielsweise die übermäßigen Regulierungsbefugnisse der Regionen, das Fehlen grundlegender Leitprinzipien für die Regionen und das Fehlen von Schutzmaßnahmen für laufende Projekte beanstandet.  Die Urteile des TAR ziehen den Gesetzgeber und die Exekutive hinzu, die innerhalb einer Frist von 60 Tagen die beiden Gesetzestexte überarbeiten sollen, um sicherzustellen, dass sie mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den Erfordernissen des Sektors der erneuerbaren Energien im Einklang stehen, wobei gleichzeitig das Verfassungsgericht zur weiteren Bewertung angerufen wurde.

Insbesondere hat das TAR Latium mit Urteil Nr. 9155/2025 vom 13. Mai 2025 vor allem drei Punkte einer Rechtswidrigkeit des Dekrets bezugnehmend auf geeignete Gebiete aufgezeigt. 

In erster Linie hat das römische Kollegium Art. 7 Abs. 3 in dem Teil für nichtig erklärt, in dem den Regionen die Befugnis übertragen wurde, „eine Schutzzone, um die zu schützenden Güter festzulegen, deren Breite je nach Art der Anlage und im Verhältnis zum zu schützenden Gut bis zu maximal 7 km variieren kann“. Die Unbestimmtheit der quantitativen Beschränkung in Bezug auf die Schutzzone um das schutzbedürftige Gut (bis zu 7 km) würde nach Ansicht des Kollegiums den Regionen eine Regelungsbefugnis verleihen, die weit über die gesetzliche Befugnis hinausgeht. In diesem Punkt würde diese Bestimmung die Regionen ermächtigen, Schutzstreifen vorzusehen, die breiter sind als die bereits festgelegten, beispielsweise für Wind- und Photovoltaikanlagen in Art. 20 Abs. 8 Buchstabe c-quater des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 199/2021.

Daraus ergibt sich ein zweiter Aspekt der Rechtswidrigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen gemäß dem Dekret bezugnehmend auf geeignete Gebiete, da dieses weder die Grundprinzipien enthält, an denen sich der regionale Gesetzgeber bei der Ausübung seiner Befugnisse hätte orientieren müssen, noch detaillierte, unmittelbar anwendbare Vorschriften.

Ausgehend vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Einheitlichkeit, der für die Rechtsvorschriften zur Entwicklung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (sog. FER-Anlagen) gelten muss, und unter Bezugnahme auf Art. 117 der Verfassung über die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Staat und Regionen in den Bereichen Energieerzeugung, -verteilung und -transport, hat das Kollegium das Ministerium für Umwelt und Sicherheit („MASE“) im Wesentlichen dazu aufgefordert, spezifische und präzise objektive technische Kriterien zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und des Kulturerbes einzuführen, die den Regionen als Leitlinien für die Ausübung ihrer Befugnisse dienen sollen.

Das Fehlen einheitlicher Leitprinzipien und -kriterien für die Regionen stellt einen Mangel dar, der nicht nur gegen die genannte Verfassungsnorm verstößt, sondern auch gegen die gesetzgeberische Delegation, wodurch zudem ein Mangel an Einheitlichkeit vorliegt, der zu unterschiedlichen und voneinander abweichenden Anwendungen der Vorschriften für geeignete und ungeeignete Gebiete in den verschiedenen Regionen führen kann.

Hinzu kommt, dass das TAR die Rechtswidrigkeit des Dekrets bezugnehmend auf geeignete Gebiete unter einem dritten Gesichtspunkt festgestellt hat, nämlich wegen des Fehlens einer Übergangsregelung zum Schutz der laufenden Genehmigungsverfahren für FER-Anlagen.

Nach Ansicht des TARs sieht das Dekret bezugnehmend auf geeignete Gebiete keine Schutzmaßnahmen für bestehende Initiativen vor, sondern beschränkt sich darauf, den Regionen lediglich die Möglichkeit einzuräumen, die geeigneten Gebiete gemäß Art. 20 Abs. 8 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 199/2021 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets bezugnehmend auf geeignete Gebiete auszunehmen.

Der Meinung des Verwaltungsgerichts nach, gewährleistet das Fehlen einer wie oben genannten Schutzmaßnahme für solche Initiativen keine Aufrechterhaltung der zwischenzeitlich durch das Gesetz vorgenommenen Einstufung als geeignete Gebiete.

Daher muss auch unter diesem Gesichtspunkt das Dekret bezugnehmend auf geeignete Gebiete überarbeitet werden. Die Einwürfe des Verwaltungsgerichts konzentrierten sich jedoch nicht ausschließlich auf das Dekret bezugnehmend auf geeignete Gebiete.

Mit den verschiedenen Urteilen und Verordnungen, welche am 13. Mai 2025 veröffentlicht wurden, hat sich das TAR Latium auch nicht davon abhalten lassen, sich zum Gesetzesdekret Nr. 63/2024 im Bereich Landwirtschaft zu äußern, das, wie bekannt, die Installation von Photovoltaikanlagen auf dem Boden in als landwirtschaftlich klassifizierten Gebieten auf dem gesamten Staatsgebiet verboten hatte. In diesem Punkt hat das Kollegium unter anderem auch die Fragen der Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf Art. 20 Abs. 1-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 199/2021, wie durch Art. 5 Gesetzesdekret Nr. 63/2024 im Bereich Landwirtschaft eingeführt, aufgeworfen.

Nach Ansicht des TAR wirft die wahllose Entziehung eines Großteils des Staatsgebiets für die Nutzung der Photovoltaiktechnologie verschiedene kritische Aspekte auf und steht sowohl im Widerspruch zum EU-Recht als auch zu den Verfassungsgrundsätzen.

Die Gesetzesverordnung würde nämlich dem Grundsatz der maximalen Verbreitung von FER-Anlagen widersprechen: „Die Mitgliedstaaten sollten die Ausschlussgebiete, in denen erneuerbare Energie nicht entwickelt werden kann („Ausschlussgebiete“), auf das erforderliche Minimum beschränken (siehe Empfehlung (EU) 2024/1343 der Kommission vom 13.5.2024).“

Die Regelung in Art. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 63/2024 im Bereich Landwirtschaft bewirkt hingegen genau das Gegenteil, indem sie ein Verbot erlässt, das die Ausschlusszonen maximiert, nicht auf konkreten Daten basiert und sicherlich nicht dem Ziel entspricht, die Verfügbarkeit von Flächen für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zu maximieren.

Die Auferlegung eines allgemeinen Verbots erscheint unangemessen und unverhältnismäßig und würde den Grundsätzen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 41 der Verfassung sowie dem Grundsatz der Integration der Politikbereiche gemäß Art. 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuwiderlaufen.

Darüber hinaus stünde das Verbot im Widerspruch zu Art. 9 der Verfassung, der die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme „auch im Interesse künftiger Generationen“ schützt.

Das TAR hat daher die Fragen der Verfassungsmäßigkeit für nicht offensichtlich unbegründet erklärt, das Verfahren ausgesetzt und die Akten zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht weitergeleitet.

Zusammenfassend hat das TAR den Ministerialbehörden zwar eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um der Entscheidung nachzukommen und die vorgeschriebenen Änderungen am Dekret bezugnehmend auf geeignete Gebiete vorzunehmen; andererseits besteht jedoch das Recht, vor dem italienischen Staatsrat („Consiglio di Stato“) Berufung einzulegen, bei welcher nicht weniger als 9 Monate abzuwarten ist, bis der Staatsrat über die Verfassungsmäßigkeit des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 63/2024 im Bereich Landwirtschaft entscheidet.

Die Urteile des TARs stellen einen positiven Schritt für die Akteure im Bereich der erneuerbaren Energien dar, da sie zu einer Änderung der derzeitigen übermäßig restriktiven Vorschriften führen und die Entwicklung von Projekten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften fördern werden.

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