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Neue Vereinfachungen im Bereich Einwanderung

​​​​​​veröffentlicht am 22. Januar 2026 | Lesedauer ca. 3 Minuten​

Am 3. Dezember 2025 wurde im Amtsblatt das Gesetz Nr. 182 veröffentlicht, welches „Bestimmungen zur Vereinfachung und Digitalisierung von Verfahren im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten und der Erbringung von Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen” enthält und auch einige Vereinfachungen im Bereich Einwanderung einführt (nachfolgend auch das „Gesetz Nr. 182” oder das „Vereinfachungsgesetz”). 
Der vorliegende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben, die durch die genannte Regelung in das Gesetzesdekret Nr. 286/1998 („Einheitstext zur Einwanderung – TUI”) aufgenommen wurden.

Verfügbarkeitsgarantie einer Unterkunft

Art. 4 des Gesetzes Nr. 182 betrifft in erster Linie die Bestimmungen der Garantien der Verfügbarkeit einer Unterkunft für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten oder Staatenlose, die in den Aufenthaltsvertrag für unselbstständige Arbeitnehmer aufgenommen werden muss. Insbesondere wird Artikel 4-bis des TUI geändert, indem festgelegt wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Verfügbarkeit einer Unterkunft zu gewährleisten, die den Mindestanforderungen des Ministerialdekrets vom 5. Juli 1975 (Amtsblatt Nr. 190 vom 18. Juli 1975) in Bezug auf die Mindesthöhe und die hygienischen und sanitären Anforderungen an Wohnräume entspricht. 

Die gleichzeitige Ergänzung von Artikel 22 Absatz 2 des TUI sieht außerdem vor, dass, wenn die Unterkunft aus festen Schlafsälen auf einer Baustelle besteht, eine Selbstbescheinigung des Arbeitgebers über die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (insbesondere Anhang XIII des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008) zulässig ist. Andernfalls, wenn die Unterkunft in einem Hotel oder einer Beherbergungseinrichtung liegt, reicht für die Eignung die bloße Angabe der beherbergenden Einrichtung aus.  

Erteilung der Nulla-Osta-Genehmigung für Arbeitnehmer, die an Ausbildungsprogrammen in ihren Herkunftsländern teilnehmen

Der gleiche Artikel 4 des Gesetzes Nr. 182 ändert auch die maximale Frist für die Erteilung der Nulla-Osta-Genehmigung für ausländische Arbeitnehmer ab, die in ihren Herkunftsländern an Berufsbildungs- und Sprachkursen teilnehmen, die in Artikel 23 des TUI geregelt sind. Durch die Einführung von Absatz 5-quater.1 in Artikel 22 des TUI wird diese Frist von sechzig auf dreißig Tage verkürzt. 
 

Erteilung der Nulla-Osta-Genehmigung für Ausländer, die unter die sog. Quoten fallen 

Das Vereinfachungsgesetz (Art. 20) erkennt durch die Änderung der Absätze 1 und 3 des Artikels 24-bis des TUI auch die Rolle der territorialen Strukturen an, die den auf nationaler Ebene vergleichsweise repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen angegliedert sind. Erstens wird festgelegt, dass auch diese territorialen Strukturen mit der Überprüfung der Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tarifvertrags und der Angemessenheit der Anzahl der eingereichten Anträge beauftragt werden können, um die Nulla-Osta-Genehmigung für Ausländer, die unter die sogenannten Quoten fallen, zu erteilen.

Zweitens ändert das Gesetz Nr. 182 die Regelung der behördlichen Bescheinigung, die dem Arbeitgeber im Falle eines positiven Ausgangs der oben genannten Überprüfungen ausgestellt wird, und legt fest, dass diese nicht für Anträge erforderlich ist, die von den auf nationaler Ebene vergleichsweise repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen gestellt werden, sondern nur für Anträge, die von den ihnen angeschlossenen territorialen Strukturen gestellt werden, die eine spezifische Vereinbarung mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterzeichnet haben.

Erteilung der Nulla-Osta-Genehmigung für​ hochqualifizierte Arbeitnehmer​​ 

Schließlich führt das Vereinfachungsgesetz (Art. 21) eine erhebliche Beschleunigung des Verfahrens zur Erteilung der Nulla-Osta-Genehmigung für hochqualifizierte Arbeitnehmer durch die Einheitliche Anlaufstelle für Einwanderung („Sportello Unico per l' Immigrazione“) ein. Insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der EU-Blue Card wird Artikel 27-quater Absatz 6 des TUI geändert, indem die maximale Frist für den Erlass der Nulla-Osta-Genehmigung von neunzig auf dreißig Tage verkürzt wird.

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